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„Fortlaufende Bezüge“ eines Belegarztes

 
 

Die Honorare, die ein Belegarzt für die gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen aufgrund von Rahmenverträgen mit der Krankenkasse und dem Belegspital erhält, sind „fortlaufende Bezüge“ iSd § 299 Abs 1 EO, sodass sich das im Rahmen der Forderungsexekution erworbene Pfandrecht auch auf die erst nach der Pfändung fällig werdenden Forderungen des Verpflichteten erstreckt.

Die minderjährigen Kinder eines als Belegarzt tätigen Mediziners führen gegen diesen zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsansprüche unter anderem Forderungsexekution auf die ihm gegen eine Krankenkasse und den Träger einer Privatklinik zustehenden Honorarforderungen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag teilweise, nämlich soweit er sich auf künftige, also aus noch nicht bereits abgeschlossenen Behandlungsverträgen des Verpflichteten mit Patienten oder aus bereits abgeschlossenen Werkverträgen mit den Drittschuldnern resultierende Forderungen des Verpflichteten bezieht, ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er legte dar, dass nach ständiger Rechtsprechung für das Vorliegen „fortlaufender Bezüge“ iSd § 299 Abs 1 EO nur wesentlich ist, dass aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis mehrfach Forderungen des Verpflichteten entstehen, und dass darunter insbesondere auch die Ansprüche eines Kassenarztes gegenüber der Krankenkasse fallen. Gleiches gilt auch für die Ansprüche eines Belegarztes gegenüber dem Belegspital, weil er aufgrund eines Rahmenvertrags Anspruch auf Vergütung der von ihm für seine Patienten erbrachten Leistungen hat.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fortlaufende-bezuege-eines-belegarztes/)

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