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Fortlaufshemmung der Verjährung für angemeldete Ansprüche des Handelsvertreters

 
 

Eine Anmeldung des Provisionsanspruchs durch den Handelsvertreter – mit der Wirkung der Fortlaufshemmung der Verjährung – kommt nicht nur für solche nachvertraglichen Ansprüche in Betracht, die aus (bei Auflösung des Handelsvertretervertrags) bereits abgeschlossenen Geschäften resultieren, sondern darüber hinaus auch für Provisionsansprüche nach § 11 HVertG. Die Antwort des Unternehmers muss schriftlich erfolgen, wobei dafür ausnahmsweise die „Textform“ genügt, und eine inhaltliche Stellungnahme zur angemeldeten Forderung enthalten.

Die beklagte Unternehmerin errichtet und verkauft Meerwasseraquarien, deren Vertrieb auf Basis der (bis 30. 6. 2008 befristeten und nicht verlängerten) Vertriebsvereinbarung vom 4 .9. 2007 exklusiv über die Klägerin als Handelsvertreterin erfolgen sollte. Im Jänner 2008 nahm die Klägerin mit einem Interessenten Kontakt auf, der mehrere Aquarien anschaffen wollte. Da dieses Projekt im November 2008 konkrete Gestalt annahm, ersuchte die Klägerin mit E‑Mail vom 10. 11. 2008 die Beklagte, gegenüber dem Interessenten ein Angebot zu legen und darin die Vermittlungsprovision gesondert auszuweisen. Mit E‑Mail vom 12. 11. 2008 antwortete die Beklagte, dass die Provision für die Klägerin in Ordnung sei, wies aber darauf hin, dass die Preisverhandlungen auch die Provision betreffen könnten und dann gemeinsam entschieden werden müsse. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 oder 2010 erfolgte die Auftragserteilung durch den Käufer und die Ausführung durch die Beklagte.

Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr über sämtliche Geschäfte und damit verbundene Zahlungseingänge Rechnung zu legen, die auf ihre vermittelnde Tätigkeit im Rahmen der Vertriebsvereinbarung vom 4. 9. 2007 zurückzuführen seien. Die Beklagte erhob den Einwand der Verjährung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin „über die Geschäfte, die sie seit 1. 11. 2008 mit dem konkreten Interessenten (späteren Käufer) getätigt hat, sowie über die Zahlungseingänge aus derartigen Geschäften Rechnung zu legen“.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und stellte das abweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Dazu führte das Höchstgericht aus:

Alle Ansprüche der Parteien aus dem Handelsvertretervertrag verjähren in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist ist an die (pflichtgemäße) Abrechnung durch den Unternehmer geknüpft. Bei Ansprüchen, die erst nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags abzurechnen sind (nachvertragliche Provisionen), beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte erfolgen müssen. § 18 Abs 3 HVertrG enthält eine Schutznorm zugunsten des Handelsvertreters, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Hat der Handelsvertreter seine Ansprüche beim Unternehmer angemeldet, so wird der Fortlauf der Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt. Diese Bestimmung bezieht sich unterschiedslos auf alle Provisionsansprüche und daher auch auf solche, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags entstehen (nachvertragliche Provisionen). Da der Handelsvertreter bereits über ausreichende Informationen zum Provisionsanspruch (der Art bzw dem Grunde nach) verfügt, kommt eine Anmeldung mit der Wirkung der Fortlaufshemmung jedenfalls für solche nachvertraglichen Ansprüche in Betracht, die aus (bei Auflösung des Handelsvertretervertrags) bereits abgeschlossenen Geschäften resultieren. Darüber hinaus gilt dies auch für Provisionsansprüche aus künftigen Provisionsansprüchen im Sinn des § 11 HVertG.

Nach § 18 Abs 3 HVertrG ist die Verjährung eines beim Unternehmer angemeldeten Anspruchs bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt. Eine solche Antwort muss eine inhaltliche Stellungnahme zur angemeldeten Forderung enthalten. Einer abschließenden zustimmenden oder ablehnenden Äußerung bedarf es aber nicht. Zudem muss die Antwort des Unternehmers schriftlich erfolgen, um die Verjährungsfrist wieder in Gang zu setzen. „Schriftlichkeit“ iSd § 886 ABGB verlangt grundsätzlich das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden; im Bereich der elektronischen Kommunikation ist dafür die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich. Da im gegebenen Zusammenhang der schriftlichen Antwort des Unternehmers allerdings nur der Charakter einer Informationserteilung zukommt, bedarf es dafür ausnahmsweise nicht der Einhaltung der Schriftform. Aus diesem Grund war die Antwort‑E‑Mail der Beklagten vom 12. 11. 2008 eine wirksame Stellungnahme iSd § 18 Abs 3 HVertrG, weshalb dadurch die Fortlaufshemmung der Verjährung beseitigt wurde.

Bei Einbringung der Klage war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte (nachvertragliche) Provisionsanspruch verjährt ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fortlaufshemmung-der-verjaehrung-fuer-angemeldete-ansprueche-des-handelsvertreters/)

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