Foto nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig
Eine Fotoaufnahme, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren lässt, ist in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins ohne sein Einverständnis vom Beklagten fotografiert. Als der Beklagte daraufhin vom Kläger zur Rede gestellt wurde, erklärte er, die Aufnahme „zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Unterlassung derartiger Aufnahmen zu verpflichten.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt.
Eine zielgerichtete Aufnahme, die eine deutliche Identifizierung des Abgebildeten ermögliche, sei nur mit dessen Einverständnis zulässig. Ohne ein derartiges Einverständnis liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vor. Anderes gelte etwa bei üblichen Urlaubsfotos, auf denen im Hintergrund andere Menschen abgebildet sind. Im vorliegenden Fall sei auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu erkennen. Eine beabsichtigte „Belustigung“ deckt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer nicht. Hätte der Beklagte das Foto – wie im Prozess von ihm behauptet – als Gedächtnisstütze benötigt, wäre es ihm freigestanden, den Kläger vorher um seine Erlaubnis zu fragen.