Frage des Ersatzes der Transportkosten bei Einweisung in eine Landesnervenklinik
Die Klägerin wurde auf Veranlassung einer Amtsärztin wegen „gereizter Manie“ nach dem Unterbringungsgesetz in eine Landesnervenklinik eingewiesen. Die für den Transport mit einem Krankenwagen angefallenen Kosten wurden von der Klägerin bezahlt.
Die Klägerin begehrt nunmehr vom beklagten Krankenversicherungsträger die Übernahme dieser Transportkosten.
Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin 80 % dieser Transportkosten zu.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Nach seiner Rechtsansicht seien die Transportkosten von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit der psychischen Erkrankung und kein „Asylierungsfall“ im Sinne einer Unterbringung aus rein öffentlichem Interesse (zB zur Abwehr einer Gefährdung) gegeben sei. Für die Leistungspflicht der Krankenversicherung sei daher wesentlich, ob der Transport auch dazu gedient habe, die stationäre Behandlung der bei der Klägerin vorgelegenen „gereizten Manie“ zu ermöglichen. Zur Klärung dieser Frage seien konkretere Feststellungen erforderlich.