Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Fraktionsstimmzettel bei Betriebsratswahl zulässig

 
 

Der Oberste Gerichtshof schließt sich der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass die Verwendung von sogenannten Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen zulässig ist, an. Die Vorschrift der Nationalratswahlordnung über eine „Verbotszone“ gilt bei Betriebsratswahlen nicht.

Bei einer Betriebsratswahl traten zwei wahlwerbende Gruppen an. Der Wahlvorstand legte einheitliche Stimmzettel auf. Die eine wahlwerbende Gruppe (Liste Nr 1) verteilte sogenannte Fraktionsstimmzettel an die Wahlberechtigten, dies auch am Tag der Wahl auf den Gängen vor den Wahllokalen. Die Fraktionsstimmzettel hatten dieselbe Größe wie die amtlichen („einheitlichen“) Stimmzettel, auf ihnen war aber jeweils nur ein Name eines der Kandidaten der wahlwerbenden Gruppe Liste Nr 1 aufgestempelt. Die Liste Nr 1 erlangte bei der Wahl 17 Mandate, die Liste Nr 2 kein Mandat.

Die wahlwerbende Gruppe Liste Nr 2 brachte eine Wahlanfechtung ein. Sie beanstandete unter anderem das Verteilen der Fraktionsstimmzettel unmittelbar vor den Wahllokalen sowie dass bei der Auszählung die von der Liste Nr 1 den Wahlberechtigten zur Verfügung gestellten und von zahlreichen Wählern sodann auch tatsächlich verwendeten Fraktionsstimmzettel für die Liste Nr 1 gezählt worden waren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Unwirksamerklärung der Betriebsratswahl ab.

Ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof, die Bestimmungen der Betriebsratswahlordnung, die die Verwendung eines „anderen“ als des einheitlichen Stimmzettels erlauben, als gesetzwidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.

Das Berufungsgericht erklärte hingegen die Wahl für rechtsunwirksam.

Der Oberste Gerichtshof stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Eine Betriebsratswahl hat nach dem Gesetz mittels eines vom Wahlvorstand aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Nach dem Gesetz liegt aber ausdrücklich ein Anfechtungsgrund dann nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Die Verwendung eines anderen Stimmzettels wird in den Gesetzesmaterialien als „zulässig“ bezeichnet. Ein „anderer Stimmzettel“ ist auch ein solcher, den eine wahlwerbende Gruppe den Wählern zur Verfügung gestellt hat („Fraktionsstimmzettel“).

Nach der Betriebsratswahlordnung erfolgt bei Verwendung eines „anderen“ als des einheitlichen Stimmzettels eine gültige Stimmabgabe, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies war hier der Fall.

Die Betriebsratswahlordnung erklärt zwar die Bestimmung der Nationalratswahlordnung über die Wahlzelle, nicht aber jene über die Verbotszone für anwendbar. Damit gibt es bei einer Betriebsratswahl keine Verbotszone.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fraktionsstimmzettel-bei-betriebsratswahl-zulaessig/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710