Freiheitsbeschränkende Maßnahmen – Anordnungsbefugnis in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Bei Beschränkungen, die dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich zuzuordnen sind, obliegt die Anordnungskompetenz auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe den Ärzten bzw den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Die Bewohnerin lebt in einer Behinderteneinrichtung (Wohngemeinschaft). Die Einrichtungsleiterin verfügt über keine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegerin (DGKP) oder zur Pflegeassistentin. Sie ordnete zur Stabilisierung der Bewohnerin die Fixierung im Rollstuhl mit 2 Gurten und wegen Sturzgefahr die Verwendung von Seitenteilen am Bett an.
Die Bewohnerin beantragte die Überprüfung dieser Maßnahmen nach dem HeimAufG.
Die Vorinstanzen beurteilten die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen als unzulässig, weil sie nicht von den dazu befugten Personen angeordnet worden seien. Die Maßnahmen würden an die körperliche Befindlichkeit der Bewohnerin anknüpfen und der unmittelbaren Gefahrenabwehr (Sturzgefahr und Instabilität) dienen und seien daher als pflegerische Maßnahmen zu qualifizieren, die von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits‑ und Krankenpflege anzuordnen gewesen wären.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Bei Beschränkungen, die dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich zuzuordnen sind, obliegt die Anordnungskompetenz auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe und in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger den Ärzten bzw den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege. Verfügt eine Einrichtung über keinen in Rahmen eines Dienstvertrags Angestellten des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, so muss für die Anordnung pflegerischer Freiheitsbeschränkungen eine Pflegekraft von außen betraut werden.