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Freistellungsanspruch des Wahlzeugen bei der Betriebsratswahl

 
 

Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl stellt für den einzelnen Arbeitnehmer eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes im Sinn des § 8 Abs 3 AngG auszugehen ist.

Der Kläger Ist Arbeitnehmer der Beklagten. Bei der an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfindenden Betriebsratswahl sollte er als Wahlzeuge fungieren. Da die Beklagte eine Freistellung bei Entgeltfortzahlung ablehnte, trafen die Parteien eine Urlaubsvereinbarung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass diese beiden Tage nicht auf seinen Urlaubsanspruch anzurechnen sind.

Die Vorinstanzen bejahten den Anspruch des Klägers.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Für Zeiträume, während der der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung habe, kann kein Urlaub vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sind. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung eines Freistellungsanspruchs für Wahlzeugen zur Betriebsratswahl. Es besteht jedoch allgemein ein Anspruch auf Entgelt, wenn der Angestellte durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Die Tätigkeit als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl dient den Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens und damit letztlich auch den betrieblichen Interessen am gesetzmäßigen Ablauf einer Betriebsratswahl und stellt damit für den einzelnen Arbeitnehmer eine so wesentliche gesellschaftliche Verpflichtung dar, dass vom Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes auszugehen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/freistellungsanspruch-des-wahlzeugen-bei-der-betriebsratswahl/)

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