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Fremdenpolizeiliche Verpflichtungserklärung: Haftung auch für nach kurzfristiger Aus- und neuerlicher Einreise des Fremden entstandene Kosten

 
 

Eine nach dem Fremdenpolizeigesetz abgegebene Verpflichtungserklärung umfasst auch die Haftung für jene Kosten des Aufenthalts des Fremden, die nach dessen kurzfristiger Ausreise in ein anderes Schengenland und anschließender Wiedereinreise nach Österreich entstanden sind.

Der Beklagte gab im Zusammenhang mit der Einreise eines „Fremden“ (seinem Schwager) von Kenia nach Österreich eine Verpflichtungserklärung nach dem Fremdenpolizeigesetz ab. Er verpflichtete sich darin, dem Bund, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten – auch wenn dieser aus welchen Gründen immer, über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – und der Ausreise sowie allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entstehen, zu zahlen. Aufgrund dieser Erklärung wurde dem Fremden ein Schengen-Visum ausgestellt, aufgrund dessen er nach Österreich einreiste, wo er einen Asylantrag stellte und Leistungen im Rahmen der „Grundversorgung“ von Asylwerbern bezog sowie krankenversichert war.

Das klagende Bundesland begehrt vom Beklagten – gestützt auf dessen Verpflichtungserklärung – den Ersatz der für die „Grundversorgung“ des Fremden aufgewendeten Kosten sowie der für ihn gezahlten Krankenversicherungsbeiträge.

Die Vorinstanzen gaben der Klage im Umfang der nachgewiesenen Kosten statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass es für die Haftung des Beklagten nicht darauf ankomme, ob der Fremde Österreich während des „Einladungszeitraums“ oder wenige Tage nach dessen Ende verließ, um in ein anderes Schengenland aus- und wenige Tage später wieder nach Österreich einzureisen. Eine solche kurzfristige Aus- und Einreise während oder kurz nach Ablauf des „Einladungszeitraums“, für den die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, lässt den erforderlichen Zusammenhang zwischen der „Einladung“ des Fremden und dessen kostenverursachender Handlung (Stellung eines Asylantrags nach Wiedereinreise nach Österreich) nämlich nicht entfallen. Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht wegen behaupteter Intransparenz unwirksam und der Beklagte kann sich nicht auf eine Nichtigkeit wegen „gröblicher Benachteiligung“ berufen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fremdenpolizeiliche-verpflichtungserklaerung-haftung-auch-fuer-nach-kurzfristiger-aus-und-neuerlicher-einreise-des-fremden-entstandene-kosten/)

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