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Freundschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigem

 
 

Ein freundschaftliches Naheverhältnis zwischen Richter und Sachverständigem bewirkt für sich allein keine Ausgeschlossenheit des Richters.

Ein Angeklagter wurde vom Geschworenengericht wegen Mordes schuldig gesprochen. Er bekämpfte das Urteil unter anderem mit der Begründung, der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs sei infolge eines freundschaftlichen Naheverhältnisses zum im Verfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen nicht unvoreingenommen und unparteilich gewesen, sodass er vom Verfahren ausgeschlossen sei.

Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Zum genannten Einwand führte er aus, dass ein behauptetes freundschaftliches Naheverhältnis eines Richters zu einem im Strafverfahren bestellten – selbst unparteilichen – Sachverständigen für sich allein ohne Hinzutreten anderer Faktoren nicht geeignet ist, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu ziehen. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht. Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden lag daher nicht vor.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/freundschaftliches-verhaeltnis-zwischen-richter-und-sachverstaendigem/)

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