Frist für die Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach einer Scheidung im Ausland
Die Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zu erheben, wenn Gründe für die Versagung von deren Anerkennung nicht gegeben sind.
Die Parteien haben in Bosnien-Herzegowina die Ehe geschlossen. Die Klägerin ist bosnische Staatsangehörige; der Beklagte ist Österreicher. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil eines bosnischen Gerichts nach bosnischem Recht geschieden. Diese Entscheidung ist seit 10. 8. 2015 rechtskräftig. Sie enthält keinen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung.
Mit ihrer am 5. 7. 2017 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Ergänzung des bosnischen Scheidungsurteils durch den Ausspruch, dass den Beklagten das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts, weil diese verspätet erhoben worden und der Anspruch daher verfristet sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die Präklusivfrist von sechs Monaten wird grundsätzlich mit der Kenntnis des Scheidungsgrunds in Gang gesetzt und kommt auch im Fall einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs zum Tragen, wenn ein ausländisches Gericht die Ehe ohne einen solchen Ausspruch geschieden hat. Auch außerhalb des Geltungsbereichs von EG-Verordnungen erfolgt eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe ohne Durchführung eines selbstständigen Verfahrens, sodass bei Fehlen von Versagungsgründen die Wirkungen, die der Entscheidung über den ehelichen Status im Ursprungsland zukommen, bereits mit deren Rechtskraft eintreten. Falls ein Versagungsgrund für die Anerkennung nicht vorliegt, beginnt die Frist für die Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils um den Ausspruch des Verschuldens daher bereits mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen.