Frist für Todeserklärung einer nach Äußerung von Selbstmordabsichten spurlos verschwundenen Person
Der damals 71-jährige Vater des Antragstellers war psychisch krank, äußerte mehrmals, dass er des Lebens überdrüssig sei und verschwand am 3. 10. 2006 spurlos, wobei er seine persönlichen Dokumente und Wertsachen zu Hause ließ. Noch am selben Tag wurden sein Fahrrad und seine Schuhe an einem Flussufer gefunden; die Suche von Polizei und Wasserrettung blieb ergebnislos.
Im Dezember 2007 beantragte der Sohn des Verschollenen, diesen für tot zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass sein Vater Selbstmord begangen habe.
Das Erstgericht wies den Todeserklärungsantrag ab. Das Rekursgericht verfügte hingegen die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens und trug dem Erstgericht dessen weitere Durchführung auf.
Der Revisionsrekurs des für den Verschollenen bestellten Kurators hatte keinen Erfolg. Zu lösen war die Rechtsfrage, ob für die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens die allgemeine zehnjährige Frist des §3 TEG (allgemeine Verschollenheit) oder die einjährige Frist des § 7 TEG („einfache“ Gefahrverschollenheit) maßgeblich ist.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass § 7 TEG zur Anwendung gelange. Der in dieser Bestimmung geforderte Tatbestand der „Lebensgefahr“ sei erfüllt, wenn der Verschollene in entsprechendem Gemütszustand nach Äußerung ernst zu nehmender Selbstmordabsichten verschwunden sei und weitere konkrete Tatumstände seine Selbsttötung nahe legen würden. Im Anlassfall habe die einjährige Verschollenheitsfrist mit Ablauf jenes Tages eingesetzt, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen gewesen wäre, somit an dem auf seine Abgängigkeit folgenden Tag.