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Fristenlauf bei Tod des Wahlverteidigers

 
 

Verstirbt der Wahlverteidiger, nachdem durch Zustellung an ihn eine Frist ausgelöst wurde, und beantragt daraufhin der Beschuldigte innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshelfers, so beginnt die Frist mit der Zustellung an diesen neu zu laufen.

Nachdem das Urteil eines Schöffengerichts dem gewählten Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) zugestellt worden war, ist dieser verstorben. Daraufhin beantragte der Angeklagte – noch innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Ausführungsfrist – die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Der sodann bestellte Verfahrenshilfeverteidiger brachte eine Rechtsmittelausführung innerhalb von vier Wochen ab Urteilszustellung an ihn selbst, jedoch nach Ablauf von vier Wochen ab Zustellung an den verstorbenen Wahlverteidiger ein. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Rechtsmittelausführung als rechtzeitig:

Wird im Fall des Todes des gewählten Verteidigers dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offen stehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs 2 oder 3 StPO beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem in § 63 Abs 1 StPO bezeichneten Zeitpunkt neu zu laufen. Die Regelung des § 63 Abs 2 StPO greift insoweit nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur die Fälle der Zurücklegung und der Kündigung einer zuvor erteilten Vollmacht, nicht jedoch jenen des zwischenzeitigen Todes des gewählten Verteidigers regelt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fristenlauf-bei-tod-des-wahlverteidigers/)

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