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Funktionelle Zuständigkeit für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG idF vor dem 2. ErwSchG

 
 

Überschreitet das Aktivvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode den relevanten Wert (von hier noch 100.000 EUR), ist die Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung dem Richter vorbehalten.

Eine (damals noch) Sachwalterin legte eine Rechnung für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015, die für Oktober 2014 Gesamteinnahmen von 118.474,89 EUR, darunter 112.900,07 EUR aus dem genehmigten Verkauf einer Eigentumswohnung auswies.

Mit der von einem Diplomrechtspfleger gefassten Entscheidung versagte das Erstgericht der Pflegschaftsrechnung die Bestätigung. Das Rekursgericht verneinte die ua wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des (damals noch) Betroffenen und der Sachwalterin Folge. Er sprach aus, dass der vom Diplomrechtspfleger erlassene Beschluss und das vorausgegangene Verfahren zur Legung der Rechnung bis einschließlich der Aufforderung dazu aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrenswiederholung durch den Richter aufgetragen wird.

§ 19 Abs 2 Z 4 RpflG idF vor dem 2. ErwSchG sah vor, dass dem Richter die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen vorbehalten bleibt, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 3 RpflG ermittelte Wert des Vermögens 100.000 EUR übersteigt. Bei der Auslegung dieser Bestimmung kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit (nur) auf die Höhe der Aktiven im Vermögen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen abzustellen ist. Soll der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck des Richtervorbehalts (Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, mir denen eine Vermögensverwaltung ab einem bestimmten Wert voraussichtlich verbunden ist) effektiv erreicht werden, kann nicht auf die mit der Entwicklung des Vermögens in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden Zeitpunkte des Beginns oder des Endes der Rechnungsperiode abgestellt werden; vielmehr muss es darauf ankommen, ob das Aktivvermögen den relevanten Wert (von hier noch 100.000 EUR) zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode überschritten hat. Der vom Diplomrechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassene Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Diplomrechtspfleger durchgeführt wurde, leidet daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 2 AußStrG.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/funktionelle-zustaendigkeit-fuer-die-bestaetigung-der-pflegschaftsrechnung-nach-%c2%a7-19-abs-2-z-4-rpflg-idf-vor-dem-2-erwschg/)

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