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Fusion im Zeitschriftenpressegroßhandel unter strengen Auflagen genehmigt

 
 

Die beiden einzigen Anbieter auf dem Markt des Zeitschriftenpressegroßhandels werden ihre logistischen Leistungen für den Vertrieb (auch) von Presseerzeugnissen künftig durch ein Gemeinschaftsunternehmen erbringen.

Das Kartellgericht hat das Fusionsvorhaben der beiden Zeitschriftengrosshändler genehmigt, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, das auf dem Markt für Kontraktlogistik (Organisation von Transport, Umschlag und Lagerung von Waren sowie die Auftragsabwicklung und das logistische Projektmanagement) betreffend Zeitungen, Zeitschriften, Reisekataloge, Werbeträger, Plakate und Ersatzteile, nicht jedoch Bücher, tätig sein wird.

Bedingung der Fusion ist es, dass die beteiligten Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung auf das Recht zur Kündigung bestehender Verlagsverträge verzichten und jedem neuen Verlagskunden einen branchenüblichen Verlagsvertrag mit einer maximalen Großhandelsspanne von 50 % je verkauftem Exemplar anbieten müssen, in dem sie vereinbaren dürfen, pro geliefertem Exemplar eine Mindestvergütung von 0,20 EUR zu verrechnen; weitere Auflagen bestimmen, dass der Kündigungsverzicht ausschließlich die beteiligten Unternehmen bindet, während die Verlage Konditionen neu verhandeln und bestehende Verträge kündigen können, und dass das Gemeinschaftsunternehmen Buchhaltung, Controlling, Personalverwaltung und IT-Administration nicht den Muttergesellschaften überträgt.

Wirtschaftlicher Hintergrund der Bewilligung ist, dass der Umsatz im Pressebereich in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist; ohne Effizienzgewinne und ohne Steigerung der Grossomargen ist bereits in Kürze mit einer Kostenunterdeckung zu rechnen, was zu einem realistisch drohenden Marktaustritt eines der beiden Grossisten innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre führen kann. Die Monopolstellung eines Grossisten würde sich negativ auf die Medienvielfalt auswirken; ihre teilweise Zusammenarbeit erhöht hingegen die Überlebenswahrscheinlichkeit beider Grossisten und trägt damit zur Bewahrung von Wettbewerb bei.

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat einem Rekurs der Wettbewerbsbehörde nicht Folge gegeben und in seiner Entscheidung wichtige Aussagen zur Abgrenzung zwischen Fusionskontrolle (als ex ante-Prüfung struktureller Vorgänge) und Kartellaufsicht (als ex post-Kontrolle von Unternehmensabsprachen) gemacht.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fusion-im-zeitschriftenpressegrosshandel-unter-strengen-auflagen-genehmigt/)

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