„Fußballerleihe“
Die anlässlich der „Freigabe“ eines Spielers durch den Stammverein von einem die „Transferrechte“ einlösenden Funktionär mit dem aufnehmenden Verein getroffene Vereinbarung einer „Leihgebühr“ pro Spielsaison ist unwirksam. Jedoch ist eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“ nicht grundsätzlich als sittenwidrig zu werten.
Ein Amateurfußballspieler wurde von seinem Stammverein (8. Leistungsstufe) dem beklagten Fußballverein (3. Leistungsstufe) „verliehen“. Der Kläger, ein Funktionär des Stammvereins, übernahm die Transferkosten und schloss mit dem beklagten Verein eine Vereinbarung, wonach er für den Einsatz des Spielers pro Saison eine Leihgebühr von 1.500 EUR zu erhalten habe. Der beklagte Verein setzte den Spieler mehrere Saisonen hindurch ein, zahlte aber nur einen Teil der „Leihgebühr“ und vertrat letztlich die Auffassung, dass die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung unwirksam sei.
Der Kläger begehrte – gestützt auf den mit dem beklagten Verein geschlossenen Vertrag – die Zahlung der offenen „Leihgebühr“ in Höhe von 9.000 EUR und brachte weiters vor, dass sich der beklagte Verein jedenfalls die Zahlung der vom Stammverein geforderte Ablösesumme erspart habe.
Der beklagte Verein wendete unter anderem ein, das „Verleihen“ des Spielers widerspreche dem Verbot der Sklaverei, sei gesetzwidrig bzw rechtlich unmöglich und nichtig. Das Verlangen einer Ablösesumme für einen Spieler sei unzulässig. Davon ausgenommen sei lediglich die im ÖFB-Regulativ geregelte Ausbildungsentschädigung, die aber vom Beklagten durch die geleisteten Teilzahlungen bereits beglichen worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es sei zwar eine bloße Fiktion, dass die Transferrechte beim Kläger gelegen seien. Allerdings verbiete das ÖFB-Regulativ es nicht, neben den explizit vorgesehenen Entschädigungszahlungen weitere zu leisten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien vor wirtschaftlich nachteiligen Vereinbarungen zu schützen, solange sich diese im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegten.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Ein „Spieler-Leihvertrag“, dem die Unterschrift des Spielers fehle, könne keine Rechtswirksamkeit entfalten. Der Kläger habe aber mit seinem Vorbringen, der Beklagte habe sich die Ablösesumme erspart, auch einen Bereicherungsanspruch geltend gemacht, sodass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über die zulässige Höhe der Ausbildungsentschädigung zu treffen haben werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Er sprach aus, dass der Kläger als nicht dem ÖFB-Regulativ Unterworfener über keine den Spieler betreffende Transferrechte verfügen kann. Als solcher ist ihm auch die Geltendmachung einer „Leihgebühr“ für die befristete „Freigabe“ auf Grundlage des ÖFB-Regulativs verwehrt. Die vereinbarte „Leihe“ ist daher rechtlich unmöglich und somit nichtig.
In Betracht kommt allerdings ein Bereicherungsanspruch im Sinne des Ersatzes des allfälligen Aufwands, den der Kläger für den Beklagten machte. Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beklagte die Zahlung einer Ablösesumme an den Stammverein des Spielers ersparte, bedarf es aber der Klärung, ob und in welcher Höhe der Stammverein tatsächlich zur Forderung einer Ablöse berechtigt war.
Der Oberste Gerichtshof verwies diesbezüglich auf das – unstrittig zwischen den beteiligten Vereinen geltende – ÖFB-Regulativ. Die dort geregelte „Ausbildungsentschädigung“ hält der Senat – in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung zum Profi-Fußballsport – nicht für grundsätzlich sittenwidrig, weil die Aussicht auf die Erlangung einer solchen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt. Zu diesen Kriterien fehlen ausreichende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, weshalb das Berufungsgericht zu Recht einen Aufhebungsbeschluss fasste.