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Fußballspieler – Vertragsverlängerung – Option für den Verein

 
 

Eine Optionsvereinbarung, die dem Verein das Recht einräumt, den auf ein Jahr befristeten Spielervertrag mit einem Berufsfußballer um weitere zwei Jahre zu verlängern, ohne für den Fall der Optionsausübung eine „gleichwertige“ Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler vorzusehen, ist unwirksam.

Der Kläger ist Berufsfußballer und schloss mit dem beklagten Verein einen Spielervertrag für die Dauer von einem Jahr. Im Vertrag räumte sich der Verein die Option ein, eine Verlängerung des Vertrags für weitere zwei Jahre durch schriftliche Mitteilung bis ein Monat vor Ablauf der Vertragszeit zu bewirken. Eine Verbesserung der Bedingungen für den Spieler war im Spielervertrag nicht vorgesehen. Rund dreieinhalb Monate nach Beginn der Vertragslaufzeit sagte der Verein dem Spieler eine Erhöhung seiner Bezüge und Prämien für den Fall der Optionsausübung zu, was der Spieler (zunächst) akzeptierte. Der Verein machte schließlich von der Option Gebrauch, der Spieler nahm noch rund drei Monate an Spielen und Trainings teil, überwies aber dann das erhaltene Entgelt mit dem Hinweis auf „offene Rechtsfragen zur Vertragsverlängerung“ an den Verein zurück.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Spielervertrag seit Ablauf des vereinbarten Jahres nicht mehr aufrecht fortbestehe. Die Optionsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen den Kollektivvertrag für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (KV-ÖFB) unwirksam. Die Beklagte wendete ein, die Optionsvereinbarung sei wirksam und der wechselseitige Leistungsaustausch sei auch bisher erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision zu.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück und führte im Wesentlichen aus:

Nach dem Kollektivvertrag der Österreichischen Fußball-Bundesliga ist eine Optionsvereinbarung nur dann zulässig, wenn sie für beide Vertragsteile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist und beiden Seiten „gleichwertige Ansprüche“ einräumt. Als Beispiel wird eine bereits vorab festgesetzte Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstige gleichwertige Verbesserungen genannt.

Dass der ursprüngliche Spielervertrag, in dem keine Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler im Fall der Optionsausübung vorgesehen war, dieser Bestimmung nicht entspricht, ist nicht zu bezweifeln. Eine Auslegungsfrage zum Kollektivvertrag stellt sich daher im Anlassfall nicht.

Auch die in der späteren Ergänzung des Vertrags vorgesehene Verbesserung (Gehaltserhöhung) haben die Vorinstanzen vertretbar als unzureichend angesehen, weil der Verein nur pauschal behauptete, diese Erhöhung sei „angemessen“, während er kein Vorbringen dazu erstattete, aus welchen Gründen diese Gehaltserhöhung im konkreten Fall eine Gleichwertigkeit der wechselseitigen Ansprüche hätte herstellen können. Dass die Vertragsverlängerung um ein bestimmtes Ausmaß im Fall des Klägers den „gleichen Wert“ wie eine bestimmte Gehaltserhöhung haben soll, hätte der Beklagte konkret behaupten und nachweisen müssen, denn allgemeine Kriterien (wie zB ein Tarif oder sonstige Relationen), aus denen sich Anhaltspunkte für die Gleichwertigkeit einer solchen Erhöhung ergeben könnten, gibt es nicht.

Auch die vom Verein behauptete stillschweigende einvernehmliche Vertragsverlängerung wurde im Anlassfall von den Vorinstanzen im Hinblick auf die strengen Anforderungen des § 863 ABGB vertretbar verneint, zumal der Kläger die erhaltenen Bezüge zurückgezahlt hat.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fussballspieler-vertragsverlaengerung-option-fuer-den-verein/)

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