Gastwirte haften nicht jedenfalls für die sichere Heimfahrt ihrer Gäste
Am 16. 1. 2001 gegen 5.25 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei welchem ein PKW in einer Kurve über den Fahrbahnrand hinausgeriet und im freien Fall auf einen Schotterweg einer Deponie stürzte. Bei diesem Unfall wurde der im PKW befindliche Beifahrer schwer verletzt. Der Lenker war zur Unfallszeit stark alkoholisiert (1,5 Promille); er hatte zuvor in der Bar des Erstbeklagten mehrere Schnäpse konsumiert. Der Beifahrer hatte mehrere (möglicherweise 10-12) Gläser Cola-Rot konsumiert. Der Zweitbeklagte war in der Bar des Erstbeklagten als Barkeeper angestellt. Der Haftpflichtversicherer musste an den verletzten Beifahrer Schadenersatzzahlungen im Gesamtbetrag von € 26.025,08 leisten. Mit seiner Klage begehrte der Haftpflichtversicherer die solidarische Verpflichtung der beiden Beklagten zur Zahlung von € 26.025,08 samt Anhang sowie die Feststellung, dass sie ihm zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden aus dem Unfall haften.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren in Bezug auf beide Beklagten ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass dem gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren stattgegeben wurde; die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens wurde bestätigt. Der OGH gab den Revisionen des Klägers und des Zweitbeklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Entgegen missverständlichen Medienberichten wurde in dieser aufhebenden Entscheidung nicht ausgesprochen, dass Gastwirte – immer – für die sichere Heimfahrt ihrer Gäste haften. Vielmehr wurde eine strengere Auffassung des Berufungsgerichts als Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Barkeepers abgelehnt. Dessen Frage nach einer Mitfahrgelegenheit für einen betrunkenen Gast wurde als für sich allein nicht ausreichend angesehen, um eine Haftung des Barkeepers (und damit auch des Gastwirts für seinen Erfüllungsgehilfen) zu begründen. Für den Fall, dass sich im fortgesetzten Verfahren die Behauptung als richtig erweisen sollte, von der Bestellung eines Taxis sei nicht die Rede gewesen, der Barkeeper habe den (selbst erkennbar alkoholisierten) Fahrer überredet, den Betrunkenen mitzunehmen, er habe den Betrunkenen geführt und zu einem (selbst betrunkenen) Lenker ins Auto gesetzt, wurde eine Sorgfaltsverletzung allerdings bejaht.