Gebrauchtwagenkauf über eBay
Erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 934 ABGB beim Kauf eines gebrauchten PKW über die Internetplattform „eBay“.
Der Kläger bot einen zehn Jahre alten Personenwagen über die Internetplattform „eBay“ zum geringsten Gebot von einem Euro zur Versteigerung an. Die im Angebot ersichtliche Beschreibung des Fahrzeugs enthielt ua den Hinweis, dass das Auto in einem gebrauchten und dem Alter entsprechenden Zustand ist und die Begutachtungsplakette nächsten Monat abläuft. Der Beklagte gab innerhalb der Versteigerungsfrist mit 4.010 EUR das höchste Gebot ab. Er hatte das Fahrzeug zuvor nicht besichtigt und kannte dessen Wert nicht. Als der Beklagte das ersteigerte Fahrzeug erstmals sah, verweigerte er dessen Übernahme und die Zahlung des Kaufpreises. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der vorgesehenen Übernahme nicht betriebs- und zulassungsfähig; sein Verkehrswert unter Berücksichtigung sämtlicher Mängel betrug zwischen 500 EUR und höchstens 1.600 EUR.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verkäufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Auf einen solchen Kaufvertrag gelangt dann, wenn beide Vertragsteile Inländer sind, österreichisches Sachrecht zur Anwendung. Ein solcher Vertrag ist kein Glücksvertrag und daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar, weil auch die – nur auf Zwangsversteigerungen bezogene – Ausnahme gemäß § 935 ABGB nicht eingreift.