„Gefahrenbremsung“ einer U-Bahn als außergewöhnliche Betriebsgefahr
Der Oberste Gerichtshof bekräftigt unter Hinweis auf Vorjudikatur, dass die von der grundlosen Betätigung des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelöste, automatische Gefahrenbremsung eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG darstellt.
Die Klägerin begehrte von der beklagten U-Bahnhalterin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, weil ein anderer Fahrgast aufgrund einer – von der grundlosen Betätigung des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelösten – plötzlichen, gleichmäßigen, nur zum Schluss hin stärker werdenden, automatischen „Gefahrenbremsung“ zwischen zwei Stationen auf ihren Unterschenkel stürzte. Die Bremsung erfolgte mit einer Verzögerung von 2,66 m/s2. Betriebsbremsungen erfolgen üblicherweise mit einer Verzögerung von nicht über 1,2 m/s2.
Das Erstgericht erkannte mit Teilzwischenurteil das Zahlungsbegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, wann bei automatisch eingeleiteten Bremsungen von U-Bahnen von einer außerordentlichen Betriebsgefahr auszugehen sei.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er bekräftigte unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie zwei Vorentscheidungen das Vorliegen von außergewöhnlicher Betriebsgefahr bei einer „Gefahrenbremsung“ einer U-Bahn aufgrund der (grundlosen) Betätigung des Zugnotstopps. Dass derartige Bremsungen wiederholt vorkommen und nach der Straßenbahnverordnung sogar eine bestimmte Verzögerung erreichen müssen, gibt für sich keine Auskunft über die für die außergewöhnliche Betriebsgefahr entscheidende Gefahrenerhöhung gegenüber dem „Normalbetrieb“. Ob die Gefahrenbremsung automatisch oder vom Zugführer eingeleitet wird, ist nicht entscheidend. Der unmittelbare Zusammenhang des Unfalls der Klägerin mit der Gefahrenbremsung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass nicht sie selbst zu Sturz kam, sondern ein anderer Fahrgast (jedenfalls auch) aufgrund der Gefahrenbremsung auf sie stürzte, hat sich doch dadurch gerade (auch) die erhöhte Gefahrensituation verwirklicht.