Gegen einen dritten Geschenknehmer, der nicht Erbe ist, steht dem Noterben kein Anspruch auf Vermögensangabe zu
Für eine Klage des Noterben gegen den dritten Geschenknehmer auf Geltendmachung des Schenkungspflichtteils ist im Gesetz kein materieller Auskunftsanspruch vorgesehen. Der Noterbe hat in diesem Fall daher keinen Anspruch auf Vermögensangabe.
Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe; ihnen wurde aufgrund des Testaments ihres Vaters die Verlassenschaft eingeantwortet. Aus seiner zweiten Ehe entstammt der Beklagte, dem der spätere Erblasser noch zu Lebzeiten sein Unternehmen und eine Liegenschaft übergab.
Die Kläger begehrten vom Beklagten die Bekanntgabe der ihm übergegebenen Vermögenswerte und die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem Auskunftsbegehren hingegen statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Dazu wurde ausgeführt, dass als „Schenkungspflichtteil“ der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils um jenen Betrag verstanden wird, der sich aus einem Verlangen auf Berücksichtigung von Schenkungen des späteren Erblassers noch zu seinen Lebzeiten errechnet. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, so ist nur der geschenkte Teil anrechenbar, sodass vom Gesamtwert die vom Geschenknehmer bei Vertragsabschluss aus seinem Vermögen unmittelbar zu leistende Gegenleistung abzuziehen ist.
Im Anlassfall wurde der Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Schenkungsanteils der gemischten Schenkung erhoben. Ein Auskunftsanspruch wegen „Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen“ kommt hier nicht in Frage, weil eine bloße Verweigerung der Auskunft oder ein sonst passives Verhalten des Beklagten dafür nicht ausreicht. Aus diesem Grund muss zugunsten des Klägers ein gesonderter materieller Anspruch auf Angabe des Vermögens bestehen. Die Auskunftspflicht kann sich dabei entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. Dem Noterben wird von der Rechtsprechung zwar gegenüber der Verlassenschaft bzw dem Erben ein Anspruch auf Angabe des Verlassenschaftsvermögens zuerkannt. Demgegenüber enthält das Gesetz keine Verpflichtung des Geschenknehmers, einem Noterben das vom Verstorbenen noch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erhaltene Vermögen anzugeben. Gegenüber einem dritten Geschenknehmer besteht daher kein Anspruch auf Vermögensangabe.