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Gehilfenzurechnung auf Seite des Geschädigten

 
 

Oberster Gerichtshof schließt Gesetzeslücke bei der Gehilfenzurechnung auf Seite des Geschädigten im Sinne der Gleichbehandlungsmaxime.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzengeld und Schadenersatz in Anspruch. Er wurde bei einem Schiunfall verletzt, an dem er, sein Schiführer und der Beklagte beteiligt waren. Der Kläger ist seit einigen Jahren nahezu blind; er ist ein geübter Schifahrer und betreibt seit drei Jahren Schisport mit jenem Schiführer, mit dem er am Unfallstag unterwegs war und der als Schiführer für sehbehinderte und blinde Menschen ausgebildet ist. Beide sind ein „eingespieltes Team“ und haben sich in den letzten zwei Jahren auch an Schirennen beteiligt. Da der Kläger das Fahrverhalten des Beklagten nicht wahrnehmen konnte, trifft ihn kein eigenes Verschulden am Schiunfall, während sowohl dem Beklagten als auch dem Schiführer Aufmerksamkeitsfehler unterlaufen sind, die zum Unfall geführt haben.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, der Kläger habe dem Schiführer die Obsorge über die eigene Person anvertraut und müsse daher für dessen Verhalten einstehen; sein Schadenersatzanspruch sei daher um den Verschuldensanteil des Schiführers zu kürzen.

Der Oberste Gerichtshof stellte demgegenüber klar, dass die Gesetzeslücke bei der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite aufgrund der bei den verwandten Zurechnungsfragen unzweifelhaften Gleichbehandlungsmaxime des Gesetzes im Sinn der Gleichbehandlung geschlossen werden muss. Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen“), nur dann wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB vorliegen, also dann, wenn die Hilfsperson habituell untüchtig ist oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kennt, sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.

Dies bedeutet im Anlassfall, dass sich der Kläger das mitwirkende Verschulden des Schiführers am unfallskausalen Schaden des Klägers nicht zurechnen lassen muss, weil dieser eine Fachausbildung für sehbehinderte und blinde Personen besitzt. Der Kläger bekommt demnach seinen gesamten Schaden vom Beklagten ersetzt; davon unberührt bleibt der Rückgriff des Beklagten gem § 896 ABGB gegenüber dem am Schadenseintritt mitschuldigen Schiführer.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gehilfenzurechnung-auf-seite-des-geschaedigten/)

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