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Geldfälschung durch Manipulation von Münzen für Automaten?

 
 

Ein Angeklagter hatte mehrere Zwanzig-Euro-Cent-Münzen mit einem 1,5 bis 2 mm dicken, kreisförmig gebogenen Kupferdraht umrandet, um sie „automatentauglich“ zu machen und an Stelle von Ein- oder Zwei-Euro-Münzen einzuwerfen.

Er wurde deswegen vom Schöffengericht des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde zu Gunsten des Angeklagten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde Folge und sprach den Angeklagten frei.

Beim strafbaren „Verfälschen“ (§ 232 Abs 1 StGB) wird nämlich eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann.

Dies war hier nicht der Fall. Die Manipulationen betrafen nicht den Nennwert der Münzen. Daher fehlte es an einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit.

Andere im gegebenen Zusammenhang denkbare strafbare Handlungen, auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingegangen wurde, lagen hier nicht vor.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geldfaelschung-durch-manipulation-von-muenzen-fuer-automaten/)

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