Geltendmachung von Wohnbeiträgen durch eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Gesellschaft mbH
Macht eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Gesellschaft mbH Wohnbeiträge für deren Geschäftslokal geltend, dann ist dies − mangels ausreichend engen Sachzusammenhangs zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft − keine Streitigkeit im Sinn des § 51 Abs 1 Z 1 JN, die vor die Handelsgerichte gehört.
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte von der beklagten Mit- und Wohnungseigentümerin, einer Gesellschaft mbH, die Zahlung der Wohnbeiträge für deren Geschäftslokal.
Die Vorinstanzen gingen wegen der Unternehmereigenschaft der Beklagten von der Zuständigkeit der Handelsgerichte aus.
Der Oberste Gerichtshof verneinte dagegen die Zuständigkeit der Handelsgerichte: Die Verpflichtung, zu den (vorgeschriebenen) liegenschafts- und verwaltungsbezogenen Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft im Sinn des § 32 WEG 2002 beizutragen, beruht auf der dinglichen Rechtsposition als Wohnungseigentümer (§ 2 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende der Abrechnungsperiode nach § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) in Verbindung mit einem Akt der Verwaltung der Liegenschaft. Die Verpflichtung resultiert demgegenüber nicht − unmittelbar − aus einem Rechtsgeschäft, sondern trifft die Beklagte − wie alle anderen Mit- und Wohnungseigentümer − auf der Grundlage des WEG 2002. Dass das dem Erwerb von Wohnungseigentum zugrunde gelegene Rechtsgeschäft auf Seiten der Beklagten unternehmensbezogen gewesen sein mag, vermittelt betreffend die Verpflichtung zu Beitragszahlungen keinen ausreichend engen Sachzusammenhang, der die handelsgerichtliche Zuständigkeit begründen könnte.