Geltung des Vertrauensgrundsatzes im Straßenverkehr bei der Begegnung mit einem Elektromobil
Der Oberste Gerichtshof befasste sich erstmals mit der Frage, ob die Benützung eines Elektromobils (auch „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“) eine „offensichtliche“ körperliche Beeinträchtigung des Benützers signalisiert und welche Verhaltensmaßregeln sich für andere Straßenbenützer daraus ergeben.
Die damals 83-jährige Klägerin fuhr mit ihrem einsitzigen Elektromobil auf einem durch eine Sperrlinie vom Rest der Fahrbahn getrennten Radfahrstreifen geradeaus. Das Gefährt, das eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreichte, war mit einer kompletten Lichtanlage, Rückspiegeln, Bremsen und Hupe ausgestattet. Es war mit einem Regenverdeck versehen, das beim Blick in den Rückspiegel eine teilweise Einschränkung des Sichtfelds bewirkt. Kurz vor Erreichen eines Schutzweges, den sie überqueren wollte, lenkte die Klägerin ohne ausreichende Beachtung des Nachfolgeverkehrs das Elektromobil nach links über die Sperrlinie hinweg in den Fahrstreifen aus, auf welchem der Erstbeklagte mit seinem Pkw herannahte. Den linken Blinker hatte die Klägerin so spät betätigt, dass dem Erstbeklagten eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich war.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz. Für den Erstbeklagten habe gegenüber der 83-jährigen gebrechlichen Klägerin der Vertrauensgrundsatz nicht gegolten. Die beklagten Parteien vertraten die Ansicht, dass der Unfall für den Erstbeklagten unvermeidbar gewesen sei.
Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt der beklagten Parteien und wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er befasste sich zunächst allgemein mit den vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen, zu denen auch Personen mit „offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung“ gehören. Er stellte ferner klar, dass allein die Benützung eines – auch als „Seniorenfahrzeug“ oder „Behindertenfahrzeug“ – bezeichneten Elektromobils zwar ein körperliches Gebrechen seines Benützers für andere Straßenbenützer „offensichtlich“ macht, nicht aber auch, dass es dem Benützer des Elektromobils an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt. Fahrzeuglenker, die im Straßenverkehr auf ein Elektromobil treffen, haben daher ihr Fahrverhalten danach auszurichten, dass eine Gefährdung seines Benützers auszuschließen ist. Mit Verkehrsverstößen, wie sie bei Kindern oder anderen Personen ohne Gefahreneinsicht vorkommen können, muss aber bei sonst unauffälligem Verhalten nicht gerechnet werden.