Gemeinnützigkeit und Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes
Die zivilrechtlichen Regelungen des Wohnungsgemeinnützungsgesetztes samt den verwiesenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes gelten für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, auch dann, wenn ein weiterer, nicht den Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts unterworfener Bauträger an der Errichtung mitgewirkt hat.
Das Mietobjekt befindet sich auf einer Liegenschaft, die ursprünglich im Miteigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung und einem nicht den Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts unterworfener Bauträger stand. Aufgrund dieses Umstands sah das Rekursgericht den Ausnahmetatbestand von der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen des Wohnungsgemeinnützungsgesetztes samt den verwiesenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes verwirklicht. Der OGH kam jedoch zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und zwar im vorliegenden Fall betreffend die von der Mieterin angestrebte Genehmigung der Errichtung einer sogenannten WLAN‑Antenne am Dach des Hauses.