Gemeinsamer Hausbau von Lebensgefährten
Wird auf der einem Lebensgefährten gehörenden Liegenschaft von beiden Lebensgefährten ein Haus (fertig) gebaut, so kann zwischen ihnen insofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) bestehen. Liegt eine solche vor, so ergibt sich aus ihr ein Rechtsgrund zur Benützung, der einem Räumungsbegehren nach Auflösung der Lebensgemeinschaft entgegensteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Liegenschaft bloß zum Gebrauch in die GesbR eingebracht wurde.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Übergabe des Hauses. Sie sei Alleineigentümerin der Liegenschaft, die Lebensgemeinschaft sei aufgelöst.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, er habe gemeinsam mit der Klägerin konkludent zur Finanzierung, Fertigstellung und Erhaltung des Hauses eine GesbR gegründet. Der Räumung stehe entgegen, dass noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stattgefunden habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte einen Sachverhalt fest, den es dahin rechtlich beurteilte, dass keine GesbR bestehe. Der Beklagte benütze die Liegenschaft titellos.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Von der Erledigung der vom Beklagten in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Beweisrügen nahm das Berufungsgericht Abstand. Es müsse nicht abschließend geklärt werden, ob zwischen den Streitteilen eine GesbR gegründet worden sei. Mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft wäre nämlich die allenfalls gegründete GesbR jedenfalls aufgelöst. Nachdem der Beklagte nicht im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft der Klägerin lediglich zum Gebrauch in die allfällige GesbR eingebracht worden sei. Sie unterläge daher nicht der Vermögensauseinandersetzung. Ihre weitere Benützung durch den Beklagten erfolge ohne Rechtstitel.
Der Oberste Gerichtshof gab der ordentlichen Revision des Beklagten Folge, hob das Berufungsurteil auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Erledigung der Mängel- und Beweisrügen in der Berufung auf. Der Oberste Gerichtshof führte aus:
Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein keine dinglichen, obligatorischen oder familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jedenfalls bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht – abgesehen von Rechtsmissbrauch – nur dann, wenn der andere einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher Rechtstitel kann eine zwischen den Lebensgefährten hinsichtlich des Hauses gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sein. Liegt eine solche vor, so ergibt sich aus ihr ein Rechtsgrund zur Benützung, der einem Räumungsbegehren entgegensteht. Nur Sachen, die bloß zum Gebrauch („quoad usum“) der GesbR zur Verfügung gestellt wurden, sind sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach dem GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83) ohne weiteres an den Lebensgefährten, der sie eingebracht hat, zurückzustellen. Sowohl das alte als auch das neue GesbR-Recht sieht aber auch die Möglichkeit vor, dass eine Sache zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter („quoad dominium“) oder dem Wert nach („quoad sortem“) in eine GesbR eingebracht wird.
Im vorliegenden Fall scheidet eine Einbringung der Liegenschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter aus, weil hierfür die bücherliche Einverleibung eines Miteigentumsanteils des Beklagten an der Liegenschaft erforderlich gewesen wäre. Es wäre aber eine Einbringung der Liegenschaft dem Wert nach möglich. In diesem Falle würde die Liegenschaft in die Liquidationsmasse fallen. Bei Vorliegen einer GesbR und Einbringung der Liegenschaft der Klägerin in diese dem Wert nach wäre damit die Klage – sofern nichts Besonderes vereinbart wurde – mangels Liquidation der GesbR im Sinne des § 1216e ABGB abzuweisen.