Gemeinschaftsmarke und ältere nationale Markenrechte
Im nur Österreich betreffenden Verletzungsstreit über eine Gemeinschaftsmarke ist der Einwand älterer nationaler Markenrechte auch dann zulässig, wenn diese Markenrechte nur in einem anderen Mitgliedsstaat bestehen.
Die Klägerin produziert seit 1989 eine weltweit bekannte TV-Serie („Die Simpsons“), in der ein fiktives Bier mit der Bezeichnung „Duff“ konsumiert wird. Sie ist Inhaberin der am 9.6.2009 angemeldeten und am 26.3.2014 unter anderem für Bier registrierten Gemeinschaftsmarke „Duff“. Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Marke „Duff BEER“, die bereits am 12.1.1999 angemeldet und am 8.6.1999 für Bier registriert wurde. Sie ließ in Österreich bei einer Brauerei Bier brauen und in Dosen mit der Aufschrift „Duff“ abfüllen und nach Deutschland und in die Schweiz liefern.
Die Klägerin stützte sich auf ihre Gemeinschaftsmarke und begehrte, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in Österreich unter Verwendung des Zeichens „Duff“ Bier herzustellen und zu bewerben oder herstellen und bewerben zu lassen.
Das Erstgericht erließ das beantragte Verbot. Das Rekursgericht bestätigte das Benützungsverbot, weil die (ältere) deutsche Marke in Österreich keine Wirkung habe und die Beklagte durch Verwendung des gleichen Zeichens für ihr Bier in die Rechte der Klägerin aus der Gemeinschaftsmarke eingreife.
Der Oberste Gerichtshof wies das Sicherungsbegehren ab. Er ging davon aus, dass sich die Beklagte zu Recht auf die Priorität ihrer deutschen (ebenfalls für Bier eingetragenen) Marke beruft, weil die (jüngere) Gemeinschaftsmarke der Klägerin wegen eines älteren, wenn auch nur auf einen Teil des Unionsgebiets beschränkten Rechts der Beklagten (rückwirkend) für nichtig erklärt werden könnte. Die Durchsetzbarkeit der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke hängt davon ab, dass keine älteren Rechte aus nationalen Marken entgegengehalten werden können. Da die klägerische Gemeinschaftsmarke aufgrund der älteren deutschen Marke der Beklagten mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt werden könnte, dringt die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durch. Auf die allenfalls an Stelle der nichtigen Gemeinschaftsmarke tretende, aber erst auf Antrag der Klägerin in der Zukunft einzutragende und daher noch nicht jetzt wirksame österreichische Marke können Ansprüche auch nicht gestützt werden.