Gepäckkennzeichnung im Fernbus
Der Busunternehmer hat nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr für Reisegepäck grundsätzlich eine Gepäckschein auszugeben und darf das Reisegepäck nur gegen vorgewiesenen Gepäckschein aushändigen. Den Fahrgast trifft ein Mitverschulden, wenn er das Reisegepäck trotz Aufforderung beim Buchungsvorgang und in den Geschäftsbedingungen des Busunternehmers nicht kennzeichnet.
Eine Konsumentin war mit einem Fernbus von Wien nach Bratislava (Flughafen) unterwegs. Sie kennzeichnete – entgegen der Aufforderung bei der Online-Buchung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Busunternehmers – ihren Koffer vor Fahrtantritt nicht, obwohl im Zuge der Online-Buchung Namensschilder zum Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Der Busfahrer achtete beim Verladen des Koffers ebenfalls nicht auf eine Namenskennzeichnung des Gepäckstücks und stellte der Konsumentin auch keinen, an sich vorhandenen Kofferanhänger zu Verfügung. Als die Konsumentin als letzte Passagierin an der Endstation ausstieg, war nur mehr ein – nicht ihr gehöriger – Koffer übrig.
Der Oberste Gerichtshof sah ein grobes Verschulden beider Vertragsteile und nahm eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Busunternehmers vor, weil der Fahrer die Verpflichtung zur Ausgabe von Gepäckscheinen laut den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht eingehalten und das ungekennzeichnete Gepäckstück übernommen hatte. Die Passagierin hatte die auffällige Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu vertreten. Die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen und in den AGB des Busunternehmers vorgesehenen Haftungsbeschränkungen für den Verlust von Reisegepäck kamen infolge groben Verschuldens auf Seiten des Busunternehmers nicht zum Tragen.