Geplante Übernahme einer bedeutenden Beteiligung am größten österreichischen Spielbankbetreiber durch einen gewichtigen Mitbewerber auf dem Glücksspielmarkt wird untersagt
Der angemeldete Zusammenschluss war zu untersagen, weil dadurch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Spielbankenmarkt Wien/Baden sowie auf mehreren regionalen Märkten für Automatenglücksspiel entsteht oder verstärkt wird.
Die Zusammenschlussparteien sind die mit Abstand bedeutendsten Akteure auf dem österreichischen Markt für Glücksspiele und Sportwetten. Das Zielunternehmen betreibt neben 12 Spielbanken noch Video Lottery-Terminals, Lotterieglücksspiele und Sportwetten. Die Antragsgegnerin betreibt Automatensalons, in denen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, sowie Wettcafes in den Bundesländern, in denen Automatenspiel erlaubt ist. Darüber hinaus ist sie einer der größten europäischen Hersteller von Glücksspielautomaten und Video Lottery-Terminals. Der Anteil der beiden Unternehmen an den Bruttospiel- und Bruttowetterträgen inländischer Glücksspiel- und Wettaktivitäten beträgt gemeinsam 77 % (bezogen auf die Ausgaben für Glücksspiel und Sportwetten – online und terrestrisch – von in Österreich aufhältigen Personen).
Das Kartellgericht hat den Zusammenschluss untersagt.
Grundlage dieser Entscheidung ist die Beurteilung, dass bei Durchführung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf mehreren betroffenen Märkten entsteht oder verstärkt wird. Auf diesen Märkten finden sich durchwegs kombinierte Marktanteile der Zusammenschlussparteien in der Bandbreite von 68 % bis 100 %. Bei der Gesamtbeurteilung des Zusammenschlussvorhabens ist zudem zu berücksichtigen, dass das Zielunternehmen im Bereich des Online-Glücksspiels und im Bereich des Vertriebs von Glücksspielangeboten über Trafiken gleichsam über ein Monopol verfügt, weshalb durch den Zusammenschluss in weiteren Bereichen der Randwettbewerb abnimmt oder entfällt. Die Antragsgegnerin hat zwar Auflagen vorgeschlagen, diese waren jedoch ursprünglich auf fünf Jahre befristet und im Übrigen derart „weich“ formuliert, dass sie nicht überprüft werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Kartellgerichts bestätigt.
Das Verfahren vor dem Kartellgericht wurde fehlerfrei durchgeführt. Ausgehend von dem eingeholten Sachverständigengutachten stellte das Kartellgericht fest, dass innerhalb der regulatorischen Grenzen des Glücksspielgesetzes Wettbewerb stattfindet. Dabei grenzt das Kartellgericht die sachlichen und räumlichen Märkte nach der Art des Glücksspiels und dem Einzugsradius ab und gelangt zum Ergebnis, dass die Zusammenschlussparteien in den festgestellten Märkten über Marktanteile zwischen 68 % bis 100 % verfügen. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Die Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln wird durch das Bestehen von Regulierungsregeln (die das Glücksspielgesetz etwa aus Gründen des Spielerschutzes aufstellt) nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben die Wettbewerbsregeln anwendbar, soweit im Rahmen der Regulierung Raum für Wettbewerb bleibt. Dies gilt auch für die Beurteilung einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Zusammenschluss im Rahmen der Fusionskontrolle. Zweck der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle ist es, im Rahmen einer ex ante Prüfung die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Das Glücksspielgesetz verfolgt dagegen die Zielsetzung, Glücksspiel nur in geregelten Bahnen stattfinden zu lassen. Diese divergierenden Zielsetzungen schließen einander nicht aus. Den Gefahren, die das Glücksspiel mit sich bringt, begegnet der mit dem Glücksspielgesetz normierte Regulierungsrahmen. Im Rahmen dieser Regulierung kann sich Wettbewerb jedoch insoweit förderlich auswirken, als dieser durch Verbesserung des Angebots ein Abdriften des Sektors in die Illegalität verhindern kann. Wettbewerb ist daher mit dem Glücksspielgesetz grundsätzlich vereinbar und in den Österreichischen Glücksspielmärkten möglich.