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Gerichtlich strafbare Schlepperei durch Taxifahrer?

 
 

§ 114 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz und somit gerichtliche Strafbarkeit wird nur dann begründet, wenn ein Taxilenker, der die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden durch dessen Transport fördert, auf einen überhöhten Fuhrlohn, sohin eine unrechtmäßige Bereicherung aus seiner Dienstleistung, abzielt.

Der unübersteigliche Wille des Gesetzgebers des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 war es, die „bloße“ Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise von Fremden aus der gerichtlichen Strafbarkeit zu nehmen und in das Verwaltungsstrafrecht zu transferieren.

In der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde bekräftigte der Oberste Gerichtshof die bereits zu 13 Os 9/14v ausgedrückte Interpretation des § 114 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz: Durch Beförderung eines rechtswidrig reisenden Fremden macht sich ein Taxilenker nur dann gerichtlich strafbar, wenn er sich – welches Beispiel die Gesetzesmaterialien ausdrücklich nennen – durch einen objektiv überhöhten Fuhrlohn unrechtmäßig zu bereichern trachtet.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gerichtlich-strafbare-schlepperei-durch-taxifahrer/)

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