Geringfügigkeit eines Mangels
Zur Rechtsnatur und Abgrenzung eines geringfügigen Mangels, der eine Wandlung gemäß § 932 Abs 4 ABGB ausschließt.
Der Kläger kaufte bei der beklagten Partei am 17. 2. 2003 einen PKW Audi A4 Avant 1,9TD. Das Fahrzeug wurde ihm am 3. 4. 2003 fabriksneu übergeben. Nach einer Fahrleistung von etwa 1000 km begann der Schaltknüppel zu vibrieren. Daraufhin tauschte ihn die beklagte Partei aus. An den Vibrationen änderte sich dadurch nichts. Nach einer weiteren Reklamation ermittelte die beklagte Partei, dass solche Vibrationen bei dem Modell Audi A4 Avant bekannt seien und der Einbau eines Komfortschaltgriffs Abhilfe schaffe. Die beklagte Partei baute sodann im PKW des Klägers einen Komfortschaltgriff kostenlos ein. Das verringerte die Vibrationen. Bei kaltem Motor ist jedoch weiterhin ein deutliches Vibrationsgeräusch im ersten und dritten Gang – insbesondere beim Beschleunigen – wahrnehmbar. Dagegen ist bei betriebswarmem Motor im Zuge normaler Schaltvorgänge – selbst bei stärkerer Beschleunigung – ein Geräusch nicht mehr hörbar. Bloß bei atypisch langsamen Schaltvorgängen in den ersten und zweiten Gang tritt ein kaum hörbares leichtes Raunzgeräusch auf. Vibrationen im Bereich der Schaltung sind nicht ungewöhnlich, weil sich die Motor- und Getriebelagerung den anlässlich der Beschleunigung auftretenden Kräften anpassen muss. Der ordentliche Gebrauch des Fahrzeugs ist durch Vibrationsgeräusche nicht behindert. Sie bewirken keinen vorzeitigen Verschleiß des Getriebes und bilden auch sonst keinen Nachteil beim Gebrauch und für die Lebensdauer des Fahrzeugs.
Der Kläger erklärte die Wandlung des Kaufvertrags und begehrte die Zahlung von EUR 33.630,85 sA.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her. Er hielt fest, dass die Frage nach dem Vorliegen eines die Wandlung gemäß § 932 Abs 4 ABGB ausschließenden geringfügigen Mangels auf dem Boden einer Interessenabwägung zu lösen sei. Im Anlassfall liege weder eine Funktionsbeeinträchtigung des PKWs vor, noch sei eine Verkürzung seiner Nutzungsdauer zu befürchten. Ein wegen des Mangels allenfalls geringerer Wiederverkaufspreis werde durch eine Preisminderung abgegolten. Daher müsse das Wandlungsinteresse des Klägers, der die nur unter bestimmten Voraussetzungen auftretenden Vibrations- bzw Raunzgeräusche subjektiv als Störung empfinde, hinter dem Interesse des Verkäufers zurückstehen, nicht den Neupreis des PKWs sowie allfällige Aufwendungen ersetzen zu müssen, beim Wiederverkauf des Fahrzeugs am Gebrauchtwagenmarkt aber nur mehr einen weitaus geringeren Preis erzielen zu können. Dieser Nachteil werde durch die Bereitschaft des Klägers, im Fall einer Wandlung pro gefahrenen Kilometer 15 Cent vom Neupreis in Abzug zu bringen, nicht aufgewogen. Eine Vertragsauflösung wäre deshalb eine unverhältnismäßige Sanktion. Somit seien aber die maßgebenden Vibrationsgeräusche bloß ein geringfügiger, die Wandlung gemäß § 932 Abs 4 ABGB ausschließender Mangel.