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Geschäftsbedingungen im internationalen Versandhandel: Unterlassungsklage des VKI erfolgreich

 
 

Der Oberste Gerichtshof beendete mehrjährigen Rechtsstreit zwischen dem VKI und der in Luxemburg ansässigen europäischen Tochtergesellschaft eines großen Versandunternehmens. Er äußerte sich zum anzuwendenden Recht und untersagte die beanstandeten Klauseln.

Die Frage, nach dem Recht welchen Staates die Klauseln zu beurteilen waren, beantwortete der Oberste Gerichtshof anhand unionsrechtlicher Regelungen zum „Internationalen Privatrecht“. Aus einer von ihm herbeigeführten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, C-191/15, ergab sich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Zwar enthielten die Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach auf die Verträge zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden luxemburgisches Recht anwendbar sein sollte. Eine solche „Rechtswahl“ ist grundsätzlich wirksam. Verbraucher können sich aber trotzdem auf die zwingenden Bestimmungen jenes Rechts berufen, das im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt; anzuwenden ist daher das für den Verbraucher „günstigere“ Recht. Darauf muss in einer Rechtswahlklausel hingewiesen werden. Da die konkrete Rechtswahlklausel keinen solchen Hinweis enthielt, war sie zur Gänze unwirksam, was zur umfassenden Anwendung österreichischen Rechts führte. Anderes galt nur für bestimmte datenschutzrechtliche Fragen, die in Zukunft aber ohnehin nach der europaweit einheitlich geltenden Datenschutz-Grundverordnung der EU zu beurteilen sein werden.

In der Sache  untersagte der Oberste Gerichtshof alle vom VKI bekämpften Klauseln, da sie unklar waren oder gegen zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts verstießen. Unzulässig waren unter anderem Regelungen, wonach ein Rücktritt vom Vertrag nur schriftlich erfolgen konnte, bei Kauf auf Rechnung eine Gebühr von 1,50 EUR zu zahlen war und die Kunden dem Unternehmen „uneingeschränkte Rechte“ an Inhalten (zB Kundenrezensionen) einräumten, die sie auf dessen Website einstellten. Untersagt wurden weiters Klauseln, die als uneingeschränkte oder zumindest unklare Zustimmung der Verbraucher zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen waren.

Aufgrund der Entscheidung muss das Unternehmen seine Geschäftsbedingungen (auch) an das österreichische Recht anpassen. Das ist Folge jener unionsrechtlichen Regelungen, die Verbrauchern bei Bestellungen im Ausland die Anwendung der zwingenden Bestimmungen ihres „eigenen“ Rechts garantieren. Solange das Verbraucherschutzrecht in Europa nicht vereinheitlicht ist, müssen international tätige Unternehmen daher auf die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht nehmen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geschaeftsbedingungen-im-internationalen-versandhandel-unterlassungsklage-des-vki-erfolgreich/)

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