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Geschäftsgeheimnis und Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren

 
 

§ 26h Abs 2 UWG stellt keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.

Die erbantrittserklärte Witwe beantragte im Verlassenschaftsverfahren, ihr in Planbilanzen bzw Prognoserechnungen Einsicht zu gewähren, die andere Miterben einem Sachverständiger zur Bewertung von ihnen als Legat vermachten Geschäftsanteilen vorgelegt hatten.

Die Miterben und der bestellte Verlassenschaftskurator traten dem Einsichtsbegehren mit dem Hinweis entgegen, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse.

Die Vorinstanzen verweigerten der Witwe unter Berufung auf § 26h Abs 2 UWG die Einsicht.

Der Oberste Gerichtshof gab einem Revisionsrekurs der Witwe Folge und führte aus, § 26h Abs 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setze Art 9 der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bezweckenden Richtlinie (EU) 2016/943 um.

Die Richtlinienbestimmung nehme lediglich auf Gerichtsverfahren Bezug, die den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zum Gegenstand haben. Eine Ausdehnung auf Verfahren, die nicht der Wahrung und Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen dienen, lasse sich aus dem Normzweck, Inhaber von Geschäftsgeheimnissen aufgrund der Notwendigkeit der Prüfung ihrer Geschäftsgeheimnisse im Gerichtsverfahren nicht von der gerichtlichen Durchsetzung abzuschrecken, nicht ableiten.

Zu bedenken sei auch, dass die Umsetzung im UWG – also im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – erfolgt sei. Insgesamt stelle § 26h Abs 2 UWG daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gemäß § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/geschaeftsgeheimnis-und-akteneinsicht-im-verlassenschaftsverfahren/)

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