Geschäftsgeheimnisse
Die Verwertung von rechtswidrig erlangten Geschäftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert begründet keine Ansprüche nach den Bestimmungen des UWG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Die Streitteile beschäftigen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisbaumaschinen. Der Zweit- und der Drittbeklagte waren, bevor sie die erstbeklagte Gesellschaft gründeten, langjährige Mitarbeiter der Klägerin. Während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Klägerin haben sie aus deren Bestand Konstruktionspläne für Gleisbaumaschinen kopiert. In der Folge (nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin) haben die Beklagten ein neuartiges Gleisbauaggregat auf den Markt gebracht. Die von ihnen für (sehr geringe) Teilbereiche ihres Erzeugnisses verwendeten Konstruktionspläne der Klägerin hätte ein durchschnittlich begabter Konstrukteur selbst erstellen können. Durch die Verwendung der Konstruktionszeichnungen der Klägerin als Vorlage ersparte sich die Erstbeklagte einen Aufwand von etwa 25 Arbeitsstunden.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten, gestützt auf das UWG, die Unterlassung der Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Beseitigung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass ihr neues Aggregat eine auf dem freien Stand der Technik aufbauende, forschungsintensive Eigen- und Weiterentwicklung sei. Das Aggregat der Klägerin sei demgegenüber Jahrzehnte alt. Im Wege des Lauterkeitsrechts dürfe weder ein abgelaufener Patentschutz perpetuiert, noch innovative Konkurrenz behindert werden. Da die Maße und Daten der betreffenden Bauteile allgemein bekannt bzw leicht ermittelbar seien und auch dritte Unternehmen über Originalpläne der Klägerin verfügten, handle es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Es handelte sich zwar um geheime Informationen, da dem durchschnittlichen Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus nicht alle Details der Pläne der Klägerin aus öffentlichen Quellen zugänglich waren. Die Kenntnisnahme dieser Konstruktionspläne beeinträchtigt allerdings nicht in relevanter Weise die kommerziellen Interessen der Klägerin. Ihre Wettbewerbsposition wird nämlich nicht durch die teilweise Verwendung ihrer Zeichnungen als Vorlage für Konstruktionen der Beklagten, sondern vielmehr durch deren patentierte Weiterentwicklung des Aggregats bedroht. Der kommerzielle Wert der von den Beklagten als Vorlage verwendeten Konstruktionszeichnungen ist zu verneinen, weil ihr Bekanntwerden für die Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich bringt. Die Klägerin kann ihre Ansprüche somit nicht auf die Bestimmungen des UWG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stützen.