Gesellschaft auf den Virgin Islands zum Erlag einer Prozesskostensicherheit verpflichtet
Angehörige des jeweils anderen Vertragsstaats des Österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.3.1931 (BGBl 1932/45) werden Inländern nur dann gleichgestellt, wenn sie im Prozessstaat wohnhaft sind. Andernfalls sind sie als Kläger in einem österreichischen Zivilprozess nicht vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit.
Das Erstgericht trug der Klägerin mit Sitz in Road Town (Tortola) auf den Virgin Islands, die von der Beklagten mit Sitz auf Malta Zahlungen aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund Nichtzuhaltung eines „Exklusivvertrag[s] für den griechischen Markt“ begehrt, den Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR binnen vierzehn Tagen auf.
Das Rekursgericht trug dem Erstgericht die Prüfung auf, ob eine in diesem Verfahren allenfalls zugunsten der Beklagten ergehende Prozesskostenentscheidung auf den Virgin Islands gegen die Klägerin vollstreckt werden würde.
Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Die Virgin Islands, in deren Hauptstadt Road Town (Tortola) die Klägerin ihren Sitz hat, gehörten zwar zu den außereuropäischen Gebieten des Vereinigten Königreichs (britische Überseegebiete); auf diese Gebiete sei jedoch die EuGVVO nicht anzuwenden. Zu Art 11 des tatsächlich anzuwendenden, von Österreich am 7. 1. 1932 ratifizierten Österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. 3. 1931 (BGBl 1932/45) sei es wiederum ständige Rechtsprechung, dass ein in Österreich als Kläger auftretender Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats nur dann von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution befreit ist, wenn er in Österreich – und nicht im anderen Vertragsstaat – wohnhaft ist.