Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich schiedsfähig. Wenn allerdings ein Verbraucher beteiligt ist, sind die Einschränkungen des § 617 ZPO anzuwenden
Der Verbraucherbegriff ist wirtschaftlich auszulegen; ein Gesellschafter, der an der Spitze eines weitverzweigten Netzes von ausländischen Gesellschaften und Anstalten steht, ist nicht als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
Nach herrschender Auffassung sind auch Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich schiedsfähig. Nach § 617 ZPO können jedoch Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass diese Bestimmung – entgegen einer in der Lehre mehrfach vertretenen Auffassung – auch auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. In Streitigkeiten mit Auslandsbezug ist die Verbrauchereigenschaft grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren.
Im konkreten Fall wurde jedoch die Verbrauchereigenschaft der beiden Kläger verneint. Der Erstkläger war nicht nur – mittelbarer oder unmittelbarer – Mehrheitsgesellschafter, sondern auch Mitglied des geschäftsführenden Verwaltungsrats sowie Geschäftsführer („Exekutivdirektor“) zweier Gesellschaften, die gleichfalls Anteile an der betreffenden Gesellschaft hielten. Bei dieser Sachlage sei die Einschätzung der Vorinstanzen, der Erstkläger habe über die absolute Verfügungsgewalt über alle beteiligten Gesellschaften verfügt und sei bei Ausübung seiner Verfügungsgewalt jedenfalls als Unternehmer anzusehen, nicht zu beanstanden. Gerade die vorliegende Konstellation einer mehrstöckigen und ins Ausland verzweigten gesellschaftsrechtlichen Struktur stellt einen Fall einer komplexen Organisation der unternehmerischen Tätigkeit des Erstklägers dar. Zusammenfassend betrifft der vorliegende Fall die liechtensteinische Zweckgesellschaft eines bulgarischen Unternehmers, welcher einen Minderheitsanteil des von ihr gehaltenen Fruchtsaftgeschäfts an einen britischen Investor veräußert und mit diesem neuen Teilhaber die konkrete Rechte und Pflichtenverteilung im Rahmen eines Joint Ventures regelt.
Auch die Zweitklägerin, eine Liechtensteinische Anstalt, sei nicht als Verbraucherin einzustufen. Der liechtensteinische Gesetzgeber qualifiziere die Rechtsform der Anstalt in Art 534 Abs 1 PRG ausdrücklich als „ein Unternehmen“. Daher sei die Schiedsklausel gültig zustandegekommen.