Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (Schitag)
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
Der Kläger ist Prokurist und Leiter der Finanzbuchhaltung eines Unternehmens mit insgesamt 208 Mitarbeitern an einem Standort. In diesem Unternehmen werden von der Geschäftsleitung regelmäßig Schitage organisiert. Im Jänner 2004 konnte der Kläger mit seinen Mitarbeitern in der Finanzbuchhaltung am allgemeinen Schitag nicht teilnehmen, weil zu dieser Zeit die Bilanzen fertig gestellt werden mussten. Der Kläger organisierte daraufhin mit Genehmigung der Geschäftsleitung für 16.3.2004 einen eigenen Schitag für die drei Mitarbeiter seiner Abteilung. Er verletzte sich beim freien Schilauf im Rahmen dieses Schitages.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich seinem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle.
Beide Vorinstanzen bejahten den Unfallversicherungsschutz.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit sei. Es müsse sich dabei um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen oder Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich sei, offen stehe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die Mitarbeiter aus der Abteilung des Klägers am allgemeinen Schitag wegen der Verrichtung dringender Bilanzierungsarbeiten nicht teilnehmen konnten. Gerade in einer kleinen Abteilung mit wenigen Mitarbeitern sei eine Festigung und Förderung der Beziehungen zwischen der Betriebsleitung und den Mitarbeitern sowie der Mitarbeiter untereinander besonders wichtig. Auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, könnten der Betriebsverbundenheit dienen und seien als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen zu werten, sofern nicht bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Der Schitag sei vom Betriebsleiter ausdrücklich bewilligt worden, die Kosten für die Durchführung seien weitgehend von der Unternehmensleitung übernommen worden. Der Schitag habe während der Arbeitszeit stattgefunden.