Gesetzlicher Vertreter eines erwachsenen Beschuldigten im Strafverfahren
Eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, klarstellende Aussagen zur Stellung des gesetzlichen Vertreters eines erwachsenen Beschuldigten zu treffen.
So besteht etwa eine Verpflichtung zur Ladung eines solchen gesetzlichen Vertreters zur Hauptverhandlung nur dort, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet.
Aus § 83 Abs 4 erster Satz StPO lässt sich keine allgemeine Verpflichtung zur Zustellung von Schriftstücken an gesetzliche Vertreter von Beschuldigten ableiten.