Gesonderte Strafbarkeit einer im Zuge eines Einbruchsdiebstahls verübten Beschädigung einer Alarmanlage
Nur die mit der Verwirklichung der Einbruchsqualifikation typischerweise verbundenen Sachbeschädigungen sind durch den Schuldspruch wegen Diebstahls durch Einbruch konsumiert, nicht aber vorsätzliche Beschädigungen sonstiger der Sicherung des stehlenswerten Gutes dienender Einrichtungen.
Der Angeklagte wurde von einem Schöffengericht des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 129 Z 1 StGB) und des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) schuldig erkannt. Danach hat er zum einen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, anderen Personen durch Aufbrechen des Schlosses der Eingangstür eines Geschäftslokals Wertgegenstände wegzunehmen, zum anderen im Zuge der Tatbegehung auch die Alarmanlage des genannten Objekts vorsätzlich beschädigt, indem er sie zertrümmerte.
In seiner Nichtigkeitsbeschwerde begehrte der Angeklagte die Ausschaltung des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung. Diese sei mit einem Einbruchsdiebstahl „regelmäßig verbunden“, somit durch den Schuldspruch wegen jenes Verbrechens konsumiert. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel keine Folge und erkannte, dass bei einem Diebstahl durch Einbruch nur die mit der Verwirklichung der Einbruchsqualifikation (in den Begehungsformen des Einbrechens, Aufbrechens und Eindringens mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs) typischerweise verbundenen Sachbeschädigungen – als deren natürliche Begleiterscheinungen –durch den Schuldspruch nach §§ 127, 129 StGB konsumiert sind, nicht aber vorsätzliche Beschädigungen sonstiger der Sicherung des stehlenswerten Gutes dienender Einrichtungen, wie etwa einer Alarmanlage.