Gewährleistung für stümperhafte Parkettsanierung
Ob es dem Übernehmer einer mangelhaften Werkleistung aus triftigen Gründen unzumutbar ist, dem Übergeber einen Verbesserungsversuch zu ermöglichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Beklagte führte im Auftrag der Klägerin in deren Ordination Parkettsanierungsarbeiten durch. Das Ergebnis wies eine Reihe grober Fehler auf. Aufgrund der Reklamation der Klägerin erklärte sich die Beklagte sofort zur Behebung der Mängel bereit, erforderlichenfalls auch über das Wochenende. Die Klägerin meinte jedoch, dass ihr jedes weitere Eingreifen der Beklagten widerstrebe, weil sie Angst vor weiteren Schäden habe. Sie beauftragte ein anderes Unternehmen – zu einem höheren als mit der Beklagten ursprünglich vereinbarten Preis – mit der Mängelbehebung.
In der Klage begehrte sie von der Beklagten (ua) den Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten.
Das Erstgericht gab der Klage teilweise Folge.
Es sprach der Klägerin (nur) jene Behebungskosten zu, die die Beklagte selbst aufwenden hätte müssen, wenn es ihr ermöglicht worden wäre, die fachgerechte Verbesserung mit ihren eigenen Leuten vorzunehmen. Das Gewährleistungsrecht räume dem Übernehmer einer mangelhaften Leistung primär das Recht ein, die Verbesserung oder den Austausch der Sache durch den Übergeber zu verlangen. Das Zulassen des sofort angebotenen Verbesserungsversuchs wäre für die Klägerin nicht unzumutbar gewesen, zumal es zwischen den Streitteilen bereits eine ältere Geschäftsbeziehung gegeben habe und die beiden früheren Aufträge völlig zufriedenstellend ausgeführt worden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Beurteilung, ob der Übernehmer einer mangelhaften Leistung triftige Gründe hatte, die es ihm unzumutbar machten, dem Übergeber einen Verbesserungsversuch einzuräumen (§ 932 Abs 4 ABGB), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch dann, wenn die Leistung besonders grobe Mängel aufwies, aber aus anderen Gründen – hier wegen der bisherigen guten Erfahrungen und der erklärten Kooperationsbereitschaft der Beklagten – noch kein endgültiger Vertrauensverlust anzunehmen war.