Gewährleistungsansprüche bei Freihandverkauf einer Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter
Derartige Ansprüche des Erwerbers sind als Sondermassekosten zu berücksichtigen. Ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss besteht nicht.
In einem Insolvenzverfahren wurde eine hypothekarisch belastete Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter freihändig verkauft und der Kaufvertrag gerichtlich genehmigt. Im Verfahren über die Verteilung des Verkaufserlöses meldete der Erwerber Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als Sondermasseforderung an, weil das auf der Liegenschaft befindliche Almhaus nach dem Zeitpunkt der Schätzung beschädigt worden sei. Der Insolvenzverwalter erhob dagegen Widerspruch und verwies insbesondere auf den vertraglich vereinbarten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss.
Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob Leistungsstörungsansprüche aus einem Freihandverkauf Sondermassekosten sind. Dies wurde zuletzt in der Entscheidung vom 22. 1. 2001, 8 Ob 215/00a, bejaht. Dagegen wurde in Teilen der neueren juristischen Lehre argumentiert, dass ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss aus einer Analogie zu Bestimmungen der Exekutionsordnung abzuleiten sei.
Der Oberste Gerichtshof folgte nach detaillierter Prüfung diesen Argumenten nicht und verneinte eine ausreichende Grundlage für die analoge Anwendung der Gewährleistungsausschlüsse der Exekutionsordnung auf den Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter. Das Leistungsstörungsrecht des ABGB ist auf die außergerichtliche Verwertung einer Sondermasse im Insolvenzverfahren uneingeschränkt anzuwenden.
Soweit insbesondere Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche des Erwerbers noch nicht befriedigt wurden, handelt es sich um Sondermasseforderungen, die angemeldet werden müssen, um an der Verteilung der (ungeminderten) Sondermasse teilzunehmen.
Für die Schlüssigkeit der Anmeldung einer Sondermasseforderung reicht es aus, dass der Erwerber seine Forderung auf das Deckungskapital für die Verbesserungsarbeiten stützt und dazu einen Kostenvoranschlag vorlegt.
Hat das Insolvenzgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist die Erledigung eines Widerspruchs (aber nur dann) auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.
Im Ergebnis bestätigte der Oberste Gerichtshof daher die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem dieses die erstgerichtliche Entscheidung über die Verteilung des Verkaufserlöses aufgehoben und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen hatte.