Gewährleistungsausschluss im privaten Gebrauchtwagenhandel
Verschleißerscheinungen, mit denen bei einem Fahrzeug dieser Art gerechnet werden muss, sind vom Gewährleistungsausschluss umfasst.
Der Kläger kaufte vom Beklagten privat einen rund 10 Jahre alten VW-Kleinbus mit einem Kilometerstand von 304.000. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Zustand des Fahrzeugs dem Käufer bekannt sei und jegliche weitere Gewährleistung ausgeschlossen werde. Der Beklagte teilte dem Kläger auch mit, dass Motorlager und Servopumpe des Fahrzeugs defekt seien. Bereits kurz nach dem Kauf traten neben diversen kleineren Verschleißerscheinungen ein Defekt an der Zylinderkopfdichtung und ein Turboschaden zu Tage. Eine Woche nach deren Reparatur später kam es zu einem Getriebeschaden. Es steht fest, dass mit diesen Mängeln, die sich durch Verschleiß über längere Zeit entwickeln, bei einem Fahrzeug mit dem entsprechenden Alter und Kilometerstand zu rechnen ist.
Der Kläger begehrte den Ersatz der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten. Der Beklagte berief sich insbesondere auf den vereinbarten Gewährleistungsverzicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung durch teilweise Stattgebung und teilweise Aufhebung zur Verfahrensergänzung ab. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sei mit gewissen Mängeln zu rechnen, jedoch sei im Regelfall von einer zumindest schlüssigen Zusage der Fahrbereitschaft sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit auszugehen. Der Getriebeschaden sei ein Mangel, der die Betriebssicherheit ausschließe, und daher nicht vom vertraglichen Gewährleistungsausschluss erfasst. Ob auch im Turboschaden ein solcher wesentlicher, vom Verkäufer zu vertretender Mangel gelegen sei, müsse im fortgesetzten Verfahren noch geklärt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Auch beim privaten Gebrauchtfahrzeugkauf umfasst ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht Mängel, deren Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesichert oder arglistig verschwiegen wurde. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des verkauften Fahrzeugs war aber hier allein schon wegen der vom Kläger ausdrücklich akzeptierten Mängel, nämlich der schadhaften Motorlager und der defekten Servopumpe, nicht mehr gegeben.
Von einer stillschweigenden gegenteiligen Vereinbarung konnte unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Da es sich bei den behobenen Mängeln um Verschleißerscheinungen handelt, mit denen bei einem Fahrzeug dieser Art gerechnet werden musste, waren sie vom Gewährleistungsausschluss umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bereits bekannte Mängel arglistig verschwiegen hätte, liegen ebenfalls nicht vor.