Gewährung eines Unterhaltsvorschusses
Abweisung eines Antrages auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 5 UVG, weil im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz der Titel für die Gewährung von Vorschüssen (Einstweilige Verfügung nach § 382a EO) bereits außer Kraft getreten war.
Mit rechtskräftiger Einstweiliger Verfügung vom 20.9.2002 sprach das Erstgericht der Minderjährigen ab 20.9.2002 bis zur rechtskräftigen Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens gemäß § 382a EO einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 monatlich zu. Die Minderjährige beantragte daraufhin am 30.10.2002 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 5 UVG. In einem Vergleich verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von EUR 105,40 ab 1.5.2003. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.4.2004 setzte das Erstgericht den vom Vater monatlich zu leistenden Unterhalt mit EUR 220,- für die Zeit vom 1.4.2002 bis 31.12.2002 und mit EUR 207,– für die Zeit vom 1.1.2003 bis 30.4.2003 fest. Es sprach weiters aus, dass die Einstweilige Verfügung vom 20.9.2002 mit Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses außer Kraft trete. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses wurde am 11.8.2004 bestätigt.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 24.1.2005 aufgrund des bereits am 30.10.2002 gestellten Antrages Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 5 UVG von monatlich EUR 105,40 für die Zeit vom 1.10.2002 bis 30.4.2003. Das Rekursgericht wies den Antrag der Minderjährigen ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichtes und verwies insbesondere darauf, dass zu dem Zeitpunkt, der generell für die Prüfung der Vorschussvoraussetzungen maßgeblich sei, nämlich dem Datum der Entscheidung erster Instanz (24.1.2005), der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG – die Einstweilige Verfügung nach § 382a EO – für den Zeitraum vom 1.10.2002 bis 30.4.2003 (für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen habe) bereits beseitigt gewesen sei. Ein Zuspruch von „unechten Titelvorschüssen“ nach § 4 Z 5 UVG sei daher nicht mehr möglich gewesen, weil eine Vorschussvoraussetzung (§ 3 Z 1 UVG) gefehlt habe. Auch wenn die konkrete Vorgangsweise des Erstgerichtes, das über den Vorschussantrag nach § 4 Z 5 UVG erst mehr als 2 Jahre nach seinem Einlangen entschieden habe, außerhalb des Einflussbereiches des Antragstellers gelegen sei, sei im Gesetz eine Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG, ohne dass der Gewährungszeitraum durch eine (dafür) aufrechte Einstweilige Verfügung gedeckt wäre, nicht vorgesehen.