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Gewaltbegriff des räuberischen Diebstahls

 
 

Unter Gewalt iSd § 131 StGB ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen. Im Urteil sind zur Erheblichkeit des Krafteinsatzes detaillierte Feststellungen zu treffen.

Ein Schöffengericht verurteilte die Angeklagte wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Nach dem Urteilstenor hatte sie Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses eine Sonnenbrille mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und, dabei auf frischer Tat betreten, die Kaufhausdetektivin wuchtig gestoßen, um sich die Brille zu erhalten.

Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Folge, hob das in mehrfacher Hinsicht mangelhafte Urteil auf und verwies die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Zum Tatbestand des räuberischen Diebstahls hielt er fest, dass unter Gewalt iSd § 131 StGB der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zu Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen ist. So fällt beispielsweise das Losreißen von einer Person nur bei entsprechender Intensität des Krafteinsatzes unter den Gewaltbegriff des § 131 StGB.

Für den zweiten Rechtsgang trug der Oberste Gerichtshof dem Erstgericht daher (ua) – im ersten Rechtgang nicht getroffene – Feststellungen über die Art und die Intensität der Anhaltung durch die Detektivin sowie der dagegen gerichteten Bewegungen der Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Festhaltende auf.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gewaltbegriff-des-raeuberischen-diebstahls/)

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