Gewerbliche Nutzung eines früher verpachteten Sees durch einen Miteigentümer
Aus der zweimaligen, aber jeweils befristeten Verpachtung eines im Miteigentum mehrerer Anrainer stehenden Sees folgt nicht, dass ein Miteigentümer nach Ablauf des letzten Pachtvertrags nicht befugt wäre, den See nun wieder selbst für einen Badebetrieb zu nutzen.
Die Parteien sind Miteigentümer eines Sees in Tirol, den sie zweimal langfristig dem Land verpachtet hatten. Der Beklagte hatte auch den Badebetrieb auf einem ihm gehörenden Ufergrundstück dem Land verpachtet, wollte dieses Grundstück aber nach Ablauf des letzten Pachtvertrags wieder selbst nutzen. Daher sprach er sich gegen die Erneuerung des Pachtvertrags über den See aus und gewährte seinen Badegästen den Zugang zum Wasser. Nach Auffassung der anderen Miteigentümer verstieß er damit gegen eine einvernehmliche Benutzungsregelung. Sie klagten ihn daher auf Unterlassung.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab. Aus der jeweils befristeten Verpachtung folgt nicht, dass der Beklagte auch weiterhin verpflichtet wäre, einer Verpachtung des Sees zuzustimmen. Denn eine solche Verpachtung erschwerte die Nutzung des Ufergrundstücks und liefe damit offenkundig den Interessen des Beklagten zuwider: Entweder müsste er das Ufergrundstück ebenfalls verpachten, oder er müsste dem Pächter des Sees ein Entgelt für die Seenutzung zahlen. Unter diesen Umständen ist die Verpachtung des Sees eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. Sie könnte daher nur einvernehmlich oder – bei einem Mehrheitsbeschluss der anderen Miteigentümer – aufgrund einer Entscheidung des Außerstreitgerichts erfolgen. Bis zu einer solchen Entscheidung darf der Beklagte den See als Miteigentümer nutzen, soweit er die anderen Miteigentümer nicht von der Nutzung ausschließt oder sie in einer dem Ausschluss nahe kommenden Weise behindert. Da das bei der Gewährung des Zutritts für seine Badegäste nicht der Fall ist, haben die Kläger derzeit keinen Anspruch auf Unterlassung.