Gewerbsmäßiger Anbau der Cannabispflanze
Die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation setzt voraus, dass gerade der Anbau in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen
Das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall SMG verwirklicht, wer vorschriftswidrig die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut. Nach § 27 Abs 3 SMG ist die gewerbsmäßige Begehung einer solchen Tat qualifiziert.
Das Erstgericht stellte fest, dass anlässlich der Festnahme des Angeklagten und einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung eine Indoor-Cannabis-Plantage mit zwölf Cannabis-Stecklingen gefunden wurde, er diese Pflanzen mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA anbauen und dieses (gewonnene Suchtgift) durch späteren gewinnbringenden Verkauf in Verkehr setzen wollte und dabei in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Handlungen mehrere Jahre hindurch ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen.
Gewerbsmäßiger Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall und Abs 3 SMG kommt nur dann in Betracht, wenn gerade diese Tathandlung (der Anbau) in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen.
Feststellungen zu einer aus dem Cannabisanbau selbst erfolgten Einkommenserzielung traf das Erstgericht indessen nicht. Die Urteilsannahmen zur auf die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme gerichteten Absicht bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug.
Konstatierungen zu den alternativen Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB fanden sich im Urteil ebenso wenig.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hob der Oberste Gerichtshof Teile des angefochtenen Urteils auf.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs enthält außerdem Aussagen zum Anti-Doping-Bundesgesetz 2021.