Gewinnzusagen unter fremdem Namen
Lockt ein Unternehmer Verbraucher zu von ihm durchgeführten Werbeveranstaltungen durch Gewinnzusagen an, hat er den Gewinn auch dann auszuzahlen, wenn er als Absender der Gewinnzusage ein anderes Unternehmen genannt hat.
Der Kläger erhielt mehrere Zusendungen, in denen ihm bestimmte Gewinne, unter anderem ein Geldpreis von 10.000 EUR, versprochen wurden, die er bei einer „Ausflugsfahrt“ erhalten würde. Als Absenderin war eine slowakische Gesellschaft angegeben und als Rücksendeadresse für die Anmeldung zur Werbefahrt eine Postfachadresse in Vorarlberg genannt. Der Kläger meldete sich auf diesem Weg zur Ausflugsfahrt an, die von der beklagten Partei veranstaltet wurde. Mitarbeiter der beklagten Partei, die auch im Besitz der Antwortkarten der angemeldeten Teilnehmer waren, hielten im Zuge der Ausflugsfahrt in einem Gasthof eine Verkaufsveranstaltung ab und begrüßten die Teilnehmer im Namen der beklagten Partei. Die versprochenen „Gewinne“ wurden nicht ausgegeben.
Das vom Kläger gegen die beklagte Partei erhobene Begehren auf Auszahlung der versprochenen 10.000 EUR war in allen Instanzen erfolgreich.
Der Einwand der beklagten Partei, die Gewinnzusagen seien nicht von ihr, sondern von der slowakischen Gesellschaft abgegeben worden, zu der sie keinerlei Vertragsbeziehung habe, wurde verworfen. Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt gerade unter Berücksichtigung der Behauptung der beklagten Partei, sie habe keinerlei geschäftlichen Kontakt zur slowakischen Gesellschaft, nur die Schlussfolgerung ergeben kann, dass die beklagte Partei bei der Versendung der Einladungen samt Gewinnzusagen unberechtigter Weise im Namen der slowakischen Gesellschaft aufgetreten ist. Dass die Aussendungen von der beklagten Partei selbst stammten, ergibt sich schon daraus, dass sie die Ausflugsfahrt samt Verkaufsveranstaltung selbst veranstaltete und sich auch ihre Mitarbeiter im Besitz der an die Vorarlberger Postfachadresse gesandten Anmeldungen befanden. Auch wenn die Beklagte also bei der Gewinnzusage unter einem fremden Namen aufgetreten ist, ist sie als diejenige Unternehmerin zu behandeln, die die Gewinnzusage an den Kläger versandte. Damit kann der Kläger von ihr den zugesagten Gewinn gerichtlich einfordern.