Gilt das für die Straßenbahn vorgesehene Haltesignal auch für Rettungsfahrzeuge im Einsatz?
Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass die für den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Lichtsignalanlagen auch dann nicht für Individualverkehrsteilnehmer gelten, wenn diese den für den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Bereich (Gleiskörper) in zulässiger Weise benutzen.
Die Klägerin begehrt vom Haftpflichtversicherer eines Rettungsfahrzeugs Schadenersatz. Der Fahrer der Rettung habe bei Benützung des Gleiskörpers das Haltesignal für die Straßenbahn missachtet und sei deshalb mit der bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Klägerin kollidiert.
Das Erstgericht ging davon aus, dass das Haltesignal für die Straßenbahn nicht für das im Einsatz befindliche Rettungsfahrzeug gelte, sodass dieses in die Kreuzung einfahren habe dürfen.
Das Berufungsgericht bejahte hingegen ein straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten des Lenkers des Rettungsfahrzeugs, weil eine § 26 Abs 3 StVO vergleichbare Vorrangsituation vorgelegen sei. Das Rettungsfahrzeug habe aufgrund des Haltesignals nicht ohne Weiteres in die Kreuzung einfahren dürfen.
Der Oberste Gerichtshof gab einer Revision der Beklagten Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Er betonte, dass Einsatzfahrzeugen nach § 19 Abs 2 StVO zwar grundsätzlich immer der Vorrang zukommt. Dies gilt aber nicht bei einer durch Lichtzeichen geregelten (ampelgeregelten) Kreuzung. Hier gilt § 26 Abs 3 StVO. Das im Einsatz befindliche Rettungsfahrzeug darf nach dieser Bestimmung bei Rotlicht erst dann in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahren, wenn dessen Lenker vor dem Einfahren angehalten und sich überzeugt hat, dass er durch das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt. Ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt dem Lenker eines Rettungsfahrzeugs bei einer ampelgeregelten Kreuzung daher nicht zu.
Aufgrund des – der Vereinheitlichung der Verkehrszeichen dienenden – Internationalen Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen (BGBl 1982/291) haben nur die dem Abkommen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung für den Individualverkehr, nicht aber andere, dem öffentlichen Verkehr dienende Lichtsignalanlagen. Daraus folgt, dass für das Rettungsfahrzeug auch bei zulässiger Benützung des Gleiskörpers nicht die für die Straßenbahn maßgebliche Ampel, sondern die allgemeine Ampelanlage der Kreuzung Geltung hatte.