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Glatteisunfall in Wohnhausanlage – Haftung der Eigentümergemeinschaft für den Hausbesorger?

 
 

Die Eigentümergemeinschaft haftet für Fehler des Hausbesorgers bei Räumung und Streuung des Hofes der Wohnhausanlage nur bei dessen genereller Untüchtigkeit, nicht aber für eine einmalige Pflichtenverletzung.

Die Klägerin ist Mieterin eines Wohnungseigentümers. Ein von der Eigentümergemeinschaft beschäftigtes Hausbesorgerehepaar ist für die Schneeräumung und Streuung glatter Flächen zuständig. Bereits um 6 Uhr früh des Unfallstags kontrollierte die Hausbesorgerin die Verhältnisse. Um 7.15 Uhr streute sie großräumig, bemerkte jedoch nicht, dass sich an einer Stelle bereits eine Eisfläche gebildet hatte. Sie streute daher an dieser Stelle nicht zusätzlich. Einen Hinweis einer Besucherin des Hauses um 8.40 Uhr auf die Eisplatte nahm sie erst um 9.45 Uhr zum Anlass für weitere Streumaßnahmen. Die Klägerin, die selbst sorglos war und auf den Weg nicht achtete, rutschte um 9.15 Uhr auf der Eisplatte aus, stürzte und verletzte sich dabei.

Sie begehrt von der Eigentümergemeinschaft Verdienstentgang und Schmerzengeld für die erlittene Verletzung.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab.
Er hielt fest, dass die Eigentümergemeinschaft für Pflichtverletzungen des Hausbesorgers nur bei dessen Gefährlichkeit oder Untüchtigkeit haftet. Da das Hausbesorgerehepaar den Winterdienst im Haus bisher immer klaglos verrichtet hatte, kann eine generelle Untüchtigkeit der Hausbesorgerin aus einer einmaligen Unachtsamkeit nicht abgeleitet werden. Ausdrücklich offen gelassen wurde, ob die Eigentümergemeinschaft dem Wohnungseigentümer für jedes Fehlverhalten des Hausbesorgers haftet.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/glatteisunfall-in-wohnhausanlage-haftung-der-eigentuemergemeinschaft-fuer-den-hausbesorger/)

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