Globalbemessung des Schmerzengelds auch bei seelischen Schmerzen
Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass eine gesonderte Bemessung von reinem Trauerschmerzengeld und Schmerzengeld für krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen dem Grundsatz der Globalbemessung des Schmerzengelds widersprechen würde.
Der Sohn der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Der Haftpflichtversicherer des schuldigen Lenkers zahlte ihnen ein Trauerschmerzengeld in der geforderten Höhe. Im daran anschließenden Rechtsstreit begehrten die Kläger, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, zusätzliches Schmerzengeld für seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, auf welches die schon erhaltenen Beträge nicht anzurechnen seien.
Das Erstgericht folgte diesem Standpunkt, das Berufungsgericht lehnte ihn ab. Es sprach den Klägern unter Anrechnung der bereits empfangenen Zahlungen nur Teilbeträge zu.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs stimmt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung überein, weshalb die Revisionen der Kläger mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen wurden. Erneut wurde hervorgehoben, dass auch Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen ist, wobei der Begriff „seelische Schmerzen“ sowohl solche mit als auch solche ohne Krankheitswert erfasst. Die von den Klägern angestrebte gesonderte Bemessung von Schmerzengeld für bloße Trauer einerseits und für Trauer mit Krankheitswert andererseits ist damit unvereinbar.